Media Release (only available in German, French or Italian) Bern, 15.12.2015
Um den Kampf gegen neue Designerdrogen erfolgreich führen zu können, verbietet die Schweiz weitere 21 Einzelsubstanzen. Die neuen Substanzen wurden am 1. Dezember 2015 in die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgenommen.
Damit werden weitere Substanzen den eigentlichen Betäubungsmitteln gleichgestellt. Herstellung, Handel und Anwendung sind fortan illegal und unterliegen der Strafandrohung des Betäubungsmittelgesetzes. Zudem können Zoll- und Polizeiorgane diese Waren unmittelbar beschlagnahmen. Bevor neue Designerdrogen dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, werden sie oft als Badesalz, Pflanzendünger oder Forschungschemikalien ganz legal im Internet vertrieben.
Das Betäubungsmittelgesetz sieht vor, dass Designerdrogen – New Psychoactive Substances (NPS) genannt – auf Grund ihrer Gefährlichkeit der Kontrolle unterstellt werden. Die jeweils neu zirkulierenden Drogen werden deshalb regelmässig in die Substanzlisten der Verordnung aufgenommen. So kann die Verbreitung neuer Designerdrogen auf dem Schwarzmarkt wirkungsvoll bekämpft werden. Mit der aktuellen Ergänzung sind 181 Designerdrogen verboten.
Für Firmen und Laboratorien, die für ihre geschäftliche Tätigkeit die erwähnten Substanzen benötigen, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer speziellen Bewilligung vor. Diese wird im Einzelfall und nach sorgfältiger Prüfung durch das Department des Inneren (EDI) erteilt.
Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalie: