Nein. Lediglich innerhalb der Sortimentsauflistung dürfen Angaben über die Bezeichnung, Abbildung der Packung, Packungsgrösse und den Preis aufgeführt sein. Angaben zu Indikationen, Anwendungsmöglichkeiten oder Dosierungsangaben sind nicht zulässig, diese sind der fachlichen Beratung vorbehalten.
Begründung:
Die Fragestellung wurde gerichtlich geprüft und das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil C-5023/2013 vom 3. November 2015 unter den Erwägungen 5.4 ff. Folgendes – vorliegend z. T. sinngemäss wiedergegeben - aus:
Bei Hauspezialitäten handelt es sich um verwendungsfertige Arzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21), die nach den Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG hergestellt werden und ausschliesslich an die eigene Kundschaft abgegeben werden dürfen.
Diese – der kantonalen Heilmittelbehörde nach kantonalem Recht gemeldeten – Hausspezialitäten sind von Swissmedic als gesamtschweizerische Zulassungsbehörde nicht zugelassen und dürfen nur unter den beschränkten Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG produziert und in Verkehr gebracht werden, nämlich nur an die eigene Kundschaft. Aus dieser Einschränkung des zulässigen Inverkehrbringens folgt, dass auch keine (uneingeschränkte) Bewerbung zulässig ist, soweit diese über die eigene Kundschaft einer Apotheke oder Drogerie hinausgeht, zumal Art. 32 Abs. 1 Bst. c HMG vorsieht, dass Arzneimittel, die nicht zugelassen sind, grundsätzlich auch nicht beworben werden dürfen (Umkehrschluss).
Der Gesetzgeber wollte die traditionellen Hausspezialitäten mit der Einführung des Heilmittelgesetzes beibehalten. Aus gesundheitspolizeilicher Sicht – Wahrung der Arzneimittelsicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit – unterscheiden sich die Hausspezialitäten von Apotheken oder Drogerien wesentlich von den mittels dem üblichen heilmittelrechtlichen Zulassungsverfahren zugelassenen Arzneimitteln. Die Korrektur des Risikos des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die nicht die notwendig zu erfüllenden Zulassungsbedingungen nach Art. 10 HMG erfüllen müssen, erfolgt dadurch, dass diese Arzneimittel (= Hausspezialitäten) nur an einen beschränkten Kundenkreis abgegeben werden dürfen, nämlich die eigene Kundschaft des herstellenden Apothekers oder Drogisten. Aus dem engen Abgabekreis für diese Arzneimittel folgt notwendigerweise, dass auch die Bewerbung dieser Nischenprodukte nur in einem engen Rahmen erfolgen kann, nämlich im Rahmen der eigenen Kundschaft der Apotheke oder Drogerie.
Den vollständigen Wortlaut der Erwägungen 5.4 ff. des Gerichtsurteils finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsgerichtes.
http://www.bvger.ch/publiws/pub/search.jsf -> unter Suchtext C-5023/2013 eingeben und Suchen
Zuletzt aktualisiert am: 29.02.2016
Ist die Bewerbung von Hausspezialitäten einer bestimmten Apotheke oder Drogerie auf deren frei zugänglichen Website zulässig?