Beschränkt auf die Fachwerbung (d. h. mit passwortgeschütztem Zugang für Fachpersonen) ist dies zulässig.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Mit einem solchen Domainname wird lediglich eine Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel hergestellt, so dass dessen Verwendung im publikumszugänglichen Teil des Internets noch keine Arzneimittelwerbung darstellt und somit zulässig ist. Zu beachten gilt hierbei allerdings, dass unter einem solchen Domainnamen keine Inhalte oder weiterführende Links angeboten werden dürfen, welche geeignet sein könnten, sich absatzfördernd auszuwirken, da dies andernfalls als unzulässige Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Präparat gewertet werden müsste.
In der passwortgeschützten Fachwerbung ist der Domainname uneingeschränkt zulässig.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Unter der Voraussetzung, dass auf keiner dieser Seiten absatzfördernde Inhalte angeboten werden, ist dies zulässig, da hier die Kombination einer Wirkstoffklasse mit einer medizinischen Indikation für sich alleine genommen lediglich eine Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel darstellt.
Bei der Ausgestaltung der Texte zu den Behandlungsmethoden sind die Kriterien der Vollständigkeit, Ausgewogenheit und Sachlichkeit zu berücksichtigen. Wobei in diesem speziellen Falle die Vorrangstellung der Wirkstoffklasse, die sich aus dem Angebot des spezifischen Links „www.Wirkstoffklasse" ergibt, relativiert werden müsste. Dies ist aber angesichts der durch diese Bezeichnung gegebenen Hervorhebung wohl kaum zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Präparate ist gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG unzulässig. Insofern darf eine Domain mit der Bezeichnung www.rezeptpflichtigesPräparat in der Publikumswerbung nicht verwendet werden.
Die Verwendung einer Domain mit der Bezeichnung www.rezeptpflichtigesPräparat ist jedoch dann zulässig, wenn im frei zugänglichen Teil der Internetsites ausschliesslich die publizierte Arzneimittelinformation von http://www.swissmedicinfo.ch/ bzw. http://www.tierarzneimittel.ch/ angegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Unter der Voraussetzung, dass mit „Inhalte aus dem öffentlichen Arzneimittelverzeichnis" die jeweiligen vollständige Fach- bzw. Patienteninformation zu verstehen ist, ist dies zulässig. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Situation immer einer Einzelfallbeurteilung vorbehalten bleibt, damit auf diese Weise nicht unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfolgt. Die Angaben der Arzneimittelinformation müssen vollständig und wortgetreu wiedergegeben werden und die Aktualität (Stand der Information, d.h. Datum der letztmaligen Prüfung durch Swissmedic) ist zu berücksichtigen, insbesondere wenn sicherheitsrelevante Änderungen in der Arzneimittelinformation aufgenommen werden müssen. Weiter dürfen für das Präparat vorteilhafte Aspekte nicht besonders hervorgehoben werden und einzelne Inhalte der Arzneimittelinformation, wie z.B. Warnhinweise, Nebenwirkungen, nicht in den Hintergrund gedrängt werden.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b HMG ist Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich zulässig. Gemäss Art. 15 Bst. c AWV (Arten der Publikumswerbung), gelten auch Anpreisungen auf dem Internet als Publikumswerbung. Somit darf auch auf dem Internet, mittels speziell für das Publikum bestimmten Websites, für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben werden; unzulässig ist demgegenüber die zugangsfreie Bewerbung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Am 1. Januar 2013 ist die elektronische Publikationsplattform von Swissmedic mit Suchfunktionen für das Fachpublikum und die Öffentlichkeit verfügbar. Alle Arzneimittelinformationen der zugelassenen Humanarzneimittel sind dann darauf zu publizieren. Die neue Publikationsplattform ist unter folgenden Links zu finden: http://www.swissmedicinfo.ch/ (nur Suchplattform) sowie http://www.swissmedic.ch/ (Plattform zum Aufschalten der Texte sowie Suchplattform).
Die Zulassungsinhaberinnen müssen deshalb in der Fachwerbung für Humanarzneimittel den Hinweis auf die Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation an diese neuen Gegebenheiten anpassen.
Ab dem 1. Januar 2013 muss in neuen Werbemitteln ausschliesslich auf diese neue Fundstelle der elektronischen Publikationsplattform von Swissmedic verwiesen werden. Bei laufenden Werbemitteln muss bis spätestens Ende 2013 die neue (geänderte) Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation aufgenommen sein.
Falls auch in der Publikumswerbung oder auf Gratismustern für das Publikum ohne Packungsbeilage ein Hinweis auf die Fundstelle der Arzneimittelinformation vorhanden ist, gelten die obigen Ausführungen gleichermassen.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Ab dem 1. Januar 2013 muss in neuen Werbemitteln ausschliesslich auf die neue Fundstelle der elektronischen Publikationsplattform von Swissmedic http://www.swissmedicinfo.ch/ verwiesen werden. Bei laufenden Werbemitteln muss bis spätestens Ende 2013 die neue (geänderte) Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation aufgenommen sein.
Falls auch in der Publikumswerbung oder auf Gratismustern für das Publikum ohne Packungsbeilage ein Hinweis auf die Fundstelle der Arzneimittelinformation vorhanden ist, gelten die gleichen Termine.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Auf den Werbematerialien (z.B. Flyer, Internet) darf nur und ausschliesslich ein Verweis auf http://www.swissmedicinfo.ch/ gemacht werden. Zusätzliche Hinweise auf Publikationsplattformen von Drittanbietern ist unzulässig.
Innerhalb eines Produktportfolios (Produktsortiment), welches einem Verkaufskatalog gleichzusetzen und nicht als Arzneimittelwerbung anzusehen ist, darf auch auf die Publikationsplattformen von Drittanbietern verwiesen werden. Da jedoch auf der von Swissmedic geführten Plattform http://www.swissmedicinfo/.ch immer die zuletzt genehmigte Arzneimittelinformation (also der aktuellste Stand der Information) veröffentlicht ist, liegt es in der Verantwortung der Firma sich zu vergewissern, dass die bei Drittanbietern publizierte Arzneimittelinformation (Fach- und Patienteninformation) mit derjenigen der Publikationsplattform von Swissmedic übereinstimmt.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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