Der anfragende Journalist sollte dem Unternehmen plausibel machen können, dass er tatsächlich Medienschaffender ist. Eine in der Schweiz geschützte Berufsbezeichnung ist z.B. der Journalist BR der im Berufsregister eingetragen ist.
Denkbar sind auch Rückfragen an den Verlag oder an die Redaktion.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Die Firma muss sicherstellen, dass die Medienperson auch eine ist. Die reine Selbstdeklaration des Anwenders erfüllt diese Anforderung in aller Regel nicht.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Ob es sich bei einem Pressedossier oder bei Pressemitteilungen um Arzneimittelwerbung handelt, kann ausschliesslich anhand des konkreten Inhalts beurteilt werden. Wenn im entsprechenden Text eine Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel erfolgt und gleichzeitig eine Eignung zur Absatzförderung ersichtlich ist, wird der Beitrag von Swissmedic grundsätzlich als Werbung beurteilt. Muss ein Beitrag im Sinne von Art. 2 Bst. a AWV als Werbung und im Sinne von Art. 2 Bst. c AWV als Fachwerbung eingestuft werden, ist er mittels Zugangsbeschränkung ausschliesslich Fachpersonen zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Bei den Medienschaffenden wird es wohl am einfachsten sein, dass sich der Medienschaffende selber ausweist. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmens, sich glaubhaft zu versichern, dass es sich wirklich um eine/n Medienschaffende/n handelt. Anruf bei einem Verlag / einer Zeitung als Verifikation ist dann nur eine der möglichen Methoden.
Es gibt zumindest 2 Verbände für Journalisten in der Schweiz.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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