Diese Informationen werden von Swissmedic nicht eingeschränkt. Informationen, die zur finanziellen Beurteilung eines Unternehmens notwendig sind, dürfen auch auf dem Internet publiziert werden. Sollte jedoch die Information von Investoren für z.B. eine unzulässige Bewerbung von in der Schweiz nicht zugelassenen Präparaten, Indikationen und Dosierungen oder für Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Präparate missbraucht werden, wird Swissmedic eingreifen.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Es ist nicht die Absicht der Swissmedic, pharmazeutische Unternehmen in der Ausübung ihrer Wirtschaftsfreiheit zu behindern. Obwohl auch aus Aussagen zum wirtschaftlichen Potenzial eines Präparats beispielsweise auf die Bedeutung des Präparats in dessen Therapiebereich geschlossen werden kann, müssen die börsenrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens hier den Vorrang haben.
In der Swissmedic-Internetrichtlinie wird in Ziffer 2.2. speziell auf die Bedingungen für die Kommunikation zu Investoren hingewiesen. Für Investoren bleiben diejenigen Informationen weiterhin zugänglich, welche für eine sorgfältige Einschätzung bezüglich des Potenzials der Firma und ihrer Produkte benötigt werden. Der Informationsgehalt muss sich im Wesentlichen auf finanzielle Angaben beschränken, die für die wirtschaftliche Beurteilung von Bedeutung sind.
Zulässige Angaben zu einzelnen Produkten sind:
⇒ Name des Präparats oder der Wirksubstanz
⇒ therapeutischer Bereich oder Anwendungsbereich
⇒ Angaben und Prognosen bezüglich Umsatz, Marktanteil und Verkaufsvolumen
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Die Swissmedic Richtlinie stützt sich auf das HMG und die AWV. Die Gefahr von Verstössen gegen die Informationspflicht bei potentiell kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität nach Art. 53 Kotierungsreglement) infolge Einhaltung der heilmittelrechtlichen Werbebeschränkungen vermag das Institut derzeit nicht zu erkennen. Dies umso weniger als die der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Informationen ja ohnehin „wahr, klar und vollständig" sein müssen.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Dies ist der Bereich, in dem das Medikament eingesetzt wird, z. B. Herz-Kreislauferkrankungen. Der Detaillierungsgrad dieser Angabe soll sich nach den Erfordernissen der für die Beurteilung der Kursrelevanz des Ereignisses notwendigen Informationen richten.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Stellen diese Angaben potentiell kursrelevante Tatsachen im Sinne von Art. 53 Kotierungsreglement dar oder sind sie für die finanzielle Beurteilung der Unternehmensentwicklung wichtig und nötig, so steht einer Bekanntgabe nichts entgegen, sofern diese in „wahrer, klarer und vollständiger" Form erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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