Es gelten die Anforderungen der Wegleitung Befristete Zulassung Humanarzneimittel. Neu wurden diese Fristen vereinheitlicht und es gilt in allen Fällen eine Einreichungsfrist von minimal 90 Kalendertagen vor Ablauf der Befristung.
Dies ist ein Gesuch «OT Überführung befr. ZL in reguläre ZL HAM». Die Gebühr liegt bei CHF 500.- (Position 9.3 GebV-Swissmedic). Dieses Gesuch soll zusammen mit dem Gesuch und den Unterlagen zur Auflagenerfüllung spätestens 90 Kalendertage vor Ablauf der Befristung an Swissmedic geschickt werden (Hinweis in Begleitschreiben reicht, vgl. nachfolgende Q&A Nr. 3). Als Bedingung für eine Überführung müssen alle Auflagen zur befristeten Zulassung aufgehoben werden können.
Es sind keine Formulare vorzulegen. Im Begleitschreiben soll die Auflagenerfüllung sowie die Überführung der befristeten Zulassung bzw. falls die Auflagen nicht erfüllt werden können, die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt werden. Die zur Auflagenerfüllung eingereichten Unterlagen sind im Begleitbrief aufzulisten. Bitte erwähnen Sie in der Betreffzeile des Briefes die konkreten Gesuche (inkl. Gesuchs-ID).
Für das Gesuch um Überführung einer befristeten Zulassung ist eine detaillierte tabellarische Zusammenstellung mit den einzelnen bereits erfüllten Auflagen vorzulegen, mit Angabe der entsprechenden Gesuche (Gesuchs-ID) sowie Verfügungsdatum.
Beim Antrag um Verlängerung der befristeten Zulassung sind im Begleitschreiben die eingereichten Zwischenberichte und weitere Unterlagen inkl. die Begründung für die Verlängerung aufzulisten.
Swissmedic kann für die Begutachtung der Unterlagen zur Auflagenerfüllung mehr als die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Befristung benötigen und deshalb nach Eingang der Unterlagen zur Auflagenerfüllung die Befristung nach Bedarf verlängern. In diesem Fall erhält die Zulassungsinhaberin ein entsprechendes Bestätigungsschreiben.
Nein. Die Anpassung der Arzneimittelinformationstexte wird im Rahmen der Begutachtung der Unterlagen zur Auflagenerfüllung und der Überführung mitberücksichtigt und erfordert kein zusätzliches Änderungsgesuch. Der dafür anfallende Aufwand wird hingegen verrechnet.
Nein, das ist nicht möglich. Begründung:
Gemäss Art. 9a Abs. 1 Bst. c HMG kann ein Arzneimittel nur dann befristet zugelassen werden, wenn «in der Schweiz kein zugelassenes, alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar ist». Der Gesetzgeber verlangt somit, dass es keine gleichwertige Behandlungsalternative für die betroffenen Patientinnen und Patienten gibt und fokussiert hierbei auf die Schweiz.
Für die befristet zugelassenen Arzneimittel B und C, die beide mit dem Arzneimittel A gleichwertig sind, können die initial verfügten Befristungen auf Antrag Firma hin nicht mehr verlängert werden.
Im Rahmen dieses Gesuchs prüft Swissmedic die folgenden Aspekte, resp. klärt die folgende Fragestellung:
- Ist mit Erfüllung der besonderen Auflagen (d.h. bei Vorliegen der kompletten Studiendaten) das Nutzen-Risiko-Profil positiv?
- Anpassung der Arzneimittelinformation (konkret: Fachinformation), insbesondere in der Rubrik 4 «Indikationen/Anwendungsmöglichkeiten»