Die Zulassung für ein Arzneimittel wird initial für fünf Jahre verfügt (Art. 16 Abs. 2 HMG). Fünf Jahre nach Erstzulassung muss einmalig ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung gestellt werden. Voraussetzung für die Erneuerung ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese erneuerte Zulassung gilt in der Regel unbefristet (Art. 16b Abs. 1 und 2 HMG).
Davon ausgenommen sind die in einem Meldeverfahren zugelassenen Arzneimittel. Diese gelten direkt ab Neuzulassung als unbefristet zugelassen.