Das Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG ist für neue wie auch bekannte Wirkstoffe anwendbar. Auch Kombinationen von mehreren Wirkstoffen sind möglich.
1. Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG
Die Fristen für die Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG richten sich nach dem Gesuchstyp (z.B. NA BWS, NA NAS oder auch Typ II IE möglich). Die Fristen für die verschiedenen Gesuchstypen sind in der Wegleitung Fristen Zulassungsgesuche beschrieben.
Es gibt keine Einschränkungen auf bestimmte Arzneimittelgruppen.
Ja
Nein, die Austauschbarkeit wird von Swissmedic im vereinfachten Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG nicht geprüft. Für die Überprüfung der Austauschbarkeit ist ein ordentliches Gesuch um Zulassung eines bekannten Wirkstoffes ohne Innovation notwendig.
Massgebend ist das Zulassungsdatum der nationalen Referenzbehörde des Landes, auf welches auch der Hinweis in der Fachinformation Bezug nimmt.
Es gibt keine Einschränkungen.
Die Darreichungsformen dürfen abweichen. Nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik darf jedoch nicht zu erwarten sein, dass eine allfällige Abweichung der Darreichungsform zu einer anderen Beurteilung von Wirksamkeit und Sicherheit führt.
Swissmedic akzeptiert bei Abweichungen der Darreichungsform zusätzlich zu den gemäss Wegleitung Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis-quater HMG geforderten Unterlagen auch Bioäquivalenzstudien, um die Auswirkung der Abweichung auf Wirksamkeit und Sicherheit beurteilen zu können.
In den Modulen 2.6 und 2.7 erwartet Swissmedic die Zusammenfassung der bibliographischen Daten zu nichtklinischen resp. klinischen Aspekten. Dabei sollten auch die Auswahlkriterien der Literaturzusammenstellung (Suchstrategie, Liste der durchsuchten Datenbanken, Dienstanbieter) transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.
Die Unterlagen zur Qualität müssen zum Zeitpunkt des Zulassungsgesuchs dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und vollständig vorhanden sein. Wenn die Validierung des Herstellverfahrens den heute gültigen Vorgaben (Guideline on process validation for finished products - information and data to be provided in regulatory submissions, EMA/CHMP/CVMP/QWP/BWP/70278/2012-Rev1,Corr.1) entspricht und es seit der Validierung keine Herstellverfahrensänderungen gegeben hat, ist keine Neuvalidierung notwendig. Eine allfällige Neuvalidierung kann als Auflage nachgereicht werden, sofern die oben erwähnte Guideline dies erlaubt (bei einem Standardprozess). Die analytischen Methoden müssen zum Zeitpunkt der Einreichung gemäss den ICH-Vorgaben validiert sein.
Ja. Für die Zulassung von Arzneimittel nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) muss eine Dokumentation über die pharmakologischen, toxikologischen und klinischen Prüfungen gemäss den Art. 4 und 5 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV, SR 812.212.22) bzw. für TAM gemäss den Art. 8 und 11 AMZV eingereicht werden. Diese kann in bibliografischer Form eingereicht werden, wenn in der veröffentlichten Fachliteratur ausreichend Belege für die Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels vorhanden sind. Auf Basis der gesammelten Erfahrungen wird Swissmedic anstatt einer bibliographischen Dokumentation neu auch Einreichungen auf Basis von Studienberichten oder EU-Dossiers akzeptieren.
Unabhängig davon, auf welcher Dokumentation das Gesuch basiert, muss die eingereichte Evidenz von der Antragstellerin wissenschaftlich fundiert zusammengefasst und, beispielsweise mittels Expertenstatements, kritisch gewürdigt werden. Dies kann für Humanarzneimittel auch in Form eines Nonclinical / Clinical Overviews (Modul 2.4 / 2.5) erfolgen bzw. für Tierarzneimittel mittels Expert Report oder Detailed and Critical Summaries (DACS).
Der Wortlaut der ausländischen Arzneimittelinformation ist gemäss Vorgabe von Art. 17b Abs. 4 VAZV prioritär zu übernehmen. Die Arzneimittelinformationstexte müssen jedoch, wo vorhanden, mit sicherheitsrelevanten Fix- und Mustertexte gemäss Vorgaben der Swissmedic ergänzt werden.
Entscheidend ist, dass die in Art. 17b VAZV bezeichneten Rubriken der Arzneimittelinformation (FI und PI) von nur einem ausländischen Vergleichsarzneimittel übernommen werden. Die Vergleichbarkeit des zur Zulassung angemeldeten Arzneimittels soll zu demjenigen Vergleichsarzneimittel gezeigt werden, dessen Arzneimittelinformationstexte übernommen werden.
Nein
Die Anforderung an die Packmittel richten sich nach der AMZV. Eine Auflistung von Ländern, in denen der Wirkstoff ebenfalls zugelassen ist, ist nicht zulässig.
Ja, auch Arzneimittelkombinationen können nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis HMG zugelassen werden. Die Arzneimittelinformation des Kombinationsarzneimittels richtet sich in diesem Fall nach den in Art. 17b VAZV bezeichneten Rubriken Vergleichsarzneimittel. In Ausnahmefällen wird Swissmedic für sicherheitsrelevante Aspekte eine Anpassung der Arzneimittelinformation an die Schweizer Vorgaben verlangen.
Ausschlaggebend ist, ob die Wirkstoffkombination in einem Kombinationsarzneimittel bereits seit 10 Jahren in der EU/EFTA zugelassen ist.
Nein
Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG kann auch für Indikationserweiterungen angewendet werden, sofern bereits die Neuzulassung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG erfolgte. Zu beachten ist, dass die in Art. 17b VAZV bezeichneten Rubriken der Arzneimittelinformation (FI und PI) vom gleichen ausländischen Vergleichsarzneimittel übernommen werden müssen. Eine Vermischung aus Indikationen, welche sich auf Originaldokumentation stützen und Indikationen, welche sich auf ein ausländisches Vergleichsarzneimittel stützen, ist nicht zulässig.
Swissmedic behält bezüglich Abgabekategorie ihre Praxis bei und nimmt die Einteilung der Abgabekategorie ausschliesslich nach den aktuell in der Schweiz gültigen Kriterien vor.
Es handelt sich um eine Typ IB Variation (Änderung A.100).
Nein
Wird das ausländische Vergleichsarzneimittel aus Marketing-Gründen im Referenzland gelöscht, so hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Zulassungsstatus des in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels. Der Hinweis in FI / PI würde voraussichtlich an die neuen Gegebenheiten angepasst: „…stützt sich auf ARZNEIMITTELBEZEICHNUNG Y, welches denselben/dieselben Wirkstoff(e) enthält und in LAND Z zugelassen war.“
Wird das ausländische Vergleichsarzneimittel aus Sicherheitsgründen vom Markt genommen, so müssen die entsprechenden Sicherheitssignale auch Swissmedic unaufgefordert gemeldet werden (Art. 14a Abs. 2 HMG). Die Zulassungsinhaberin ist ausserdem verpflichtet, die Arzneimittelinformation laufend und unaufgefordert dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie neuen Ereignissen und Bewertungen anzupassen (Art. 28 VAM). Zieht die Zulassungsinhaberin das Arzneimittel nicht von sich aus vom Markt zurück, würde Swissmedic mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Überprüfungsverfahren in die Wege leiten und die Zulassung des Arzneimittels für die Dauer des Verfahrens sistieren.
In diesem Zusammenhang bitte auch Frage 1.33 beachten.
Ja. Eine bibliographische Dokumentation setzt sich aus veröffentlichter Literatur ("public knowledge") zusammen. Die Gesuchstellerin braucht sich daher nicht auf geschützte Unterlagen (klinische Studienergebnisse) eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels zu stützen.
Ja
Nein. Es reicht der Nachweis, dass der Wirkstoff(e), die Indikation, die Dosierung und der Applikationsweg resp. (bei Tierarzneimitteln) die Anwendung in der Zieltierart zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 10 Jahren in mindestens einem Land der EU oder EFTA als Arzneimittel (Ausländisches Bezugsarzneimittel) zugelassen sind.
Entscheidend ist also die 10-jährige Zulassung des Wirkstoffes/der Wirkstoffe in der EU/EFTA. Die Zulassungsdauer des gewählten ausländischen Vergleichsarzneimittels ist nicht relevant.
Ja, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des Zulassungsentscheids der Swissmedic muss das gewählte ausländische Vergleichsarzneimittel in der EU/EFTA zugelassen sein. Wird das ausländische Vergleichsarzneimittel jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aus kommerziellen Gründen vom Markt genommen, so kann die Zulassung des in der Schweiz nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG zugelassenen Arzneimittels bestehen bleiben, sofern die Zulassungsinhaberin weiterhin allen post-marketing Verpflichtungen nachkommt (siehe auch 1.24).
Nein, gemäss Art. 12 Abs. 2 VAZV muss das Referenzarzneimittel auf der Grundlage vollständiger Zulassungsunterlagen zugelassen worden sein, d.h.: alle Prüfungsergebnisse, auf die sich das BWS beziehen möchte, müssen in der Dokumentation des Referenzarzneimittelenthalten sein. Beim Art. 14 Absatz 1 Bst. abis HMG-Verfahren wird die Dokumentation zur präklinischen und klinischen Wirksamkeit und Sicherheit nur in bibliografischer Form eingereicht.
Das Vereinigte Königreich wird ab dem 1.1.2021 nicht mehr als EU/EFTA Land betrachtet. Während einer Übergangsfrist von 5 Jahren akzeptiert Swissmedic jedoch weiterhin Gesuche nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG, die sich auf eine 10-jährige Zulassung des Wirkstoffes in der beantragten Indikation (Ausländisches Bezugsarzneimitel) im Vereinigten Königreich stützen. Die Zulassung des Wirkstoffes muss vor dem 01.01.2011 erteilt worden sein.
Ab dem 1.1.2026 wird eine solche Bezugnahme auf ein im Vereinigten Königreich zugelassenes Arzneimittel für neu eingehende Gesuche nicht mehr zulässig sein.
Nein. Das Datum bezieht sich auf die Erstzulassung und soll bei Aktualisierungen nicht angepasst werden.
Ja. Neuzulassungen müssen seit dem 26. Mai 2021 der neuen Medizinprodukteregulierung und deren Praxisauslegungen entsprechen. Weitere Angaben dazu sind in der Publikation zu den revidierten Anforderungen an Kombinationsprodukte auf der Swissmedic Homepage zu finden.
Beispiele nicht abschliessend:
- Public Assessment Report, welcher älter als 10 Jahre ist oder aus welchem ersichtlich ist, unter welchen Bedingungen das ausländische Bezugsarzneimittel vor 10 Jahren zugelassen war
- Bestätigung der Arzneimittelbehörde des Referenzlandes
- SmPC oder Arzneimittelinformation mit Stand der Information, welcher älter als 10 Jahre ist
Nein. Die Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG stützt sich auf ein bestimmtes ausländisches Vergleichsarzneimittel, welches nicht gewechselt werden kann. Der Zulassungsinhaberin steht es frei, auf die bestehende Zulassung in der Schweiz zu verzichten und ein neues Gesuch mit einem anderen ausländischen Vergleichsarzneimittel einzureichen.
2. Art. 14 Abs. 1 Bst. ater HMG
Das Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 Bst. ater HMG ist für neue wie auch bekannte Wirkstoffe anwendbar. Auch Kombinationen von mehreren Wirkstoffen sind möglich.
Die Fristen für die Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 Bst. ater HMG richten sich nach dem Gesuchstyp (z.B. NA BWS, NA NAS oder auch Typ II IE möglich). Die Fristen für die verschiedenen Gesuchstypen sind in der Wegleitung Fristen Zulassungsgesuche beschrieben.
Dort, wo das HMG Arzneimittel von der Zulassungspflicht befreit (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbis HMG), können die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden, ob sie Arzneimittel einer Registrierungs- oder Meldepflicht unterstellen wollen.
Ja, Abweichungen sind möglich, wenn sie in Einklang mit der Dosierungsempfehlung und dem Therapieschema sind.
Ja, es liegt im Ermessen der Firma, eine Fachinformation zu erstellen oder auf diese zu verzichten.
Ja.
Die Anforderung an die Unterlagen für Gesuche nach Art. 14 Abs.1 Bst. ater HMG variieren stark und sind abhängig von der Therapierichtung und vom Anwendungsgebiet. Zur Klärung spezifischer Fragen bez. Anforderungen an die Dokumentation/Unterlagen besteht die Möglichkeit vor der Gesuchseinreichung ein Pre-Submission Advice bei Swissmedic zu beantragen.
In der Regel ja. Die Unterlagen zur medizinischen Anwendung, zur Sicherheit und zur Heilwirkung sind in Modul 5 einzureichen. Das Summary in Modul 2.5
Es muss ausserdem ein vollständiges und aktuelles Modul 3 zur Qualität vorgelegt werden. Entsprechend erwartet Swissmedic auch ein vollständiges Modul 2.3 „Zusammenfassung zur pharmazeutischen Qualität“.
Ja
Nein
Das Vereinigte Königreich wird ab dem 1.1.2021 nicht mehr als EU/EFTA Land betrachtet. Während einer Übergangsfrist von 15 Jahren akzeptiert Swissmedic jedoch weiterhin Gesuche nach Art. 14 Abs. 1 Bst. ater HMG, mit einem ausländischen Vergleichsarzneimittel aus dem Vereinigten Königreich.
Ab dem 1.1.2036 darf das ausländische Vergleichsarzneimittel nicht mehr aus dem Vereinigten Königreich stammen.
3. Art. 14 Abs. 1 Bst. aquater HMG
Das Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 Bst. aquater HMG ist für neue wie auch bekannte Wirkstoffe anwendbar. Auch Kombinationen von mehreren Wirkstoffen sind möglich.
Die Fristen für die Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 Bst. aquater HMG richten sich nach dem Gesuchstyp (z.B. NA BWS, NA NAS oder auch Typ II IE möglich). Die Fristen für die verschiedenen Gesuchstypen sind in der Wegleitung Fristen Zulassungsgesuche beschrieben.
Die Anforderung an die Unterlagen für Gesuche nach Art. 14 Abs.1 Bst. aquater HMG variieren stark und sind abhängig von der Therapierichtung und vom Anwendungsgebiet. Zur Klärung spezifischer Fragen bez. Anforderungen an die Dokumentation/Unterlagen besteht die Möglichkeit vor der Gesuchseinreichung ein Pre-Submission Advice bei Swissmedic zu beantragen.
In der Regel ja. Die Unterlagen zur medizinischen Anwendung, zur Sicherheit und zur Heilwirkung sind in Modul 5 einzureichen. Das Summary in Modul 2.5
Es muss ausserdem ein vollständiges und aktuelles Modul 3 zur Qualität vorgelegt werden. Entsprechend erwartet Swissmedic auch ein vollständiges Modul 2.3 „ Zusammenfassung zur pharmazeutischen Qualität“.
Für die Zulassung von Arzneimittel nach Art. 14 Abs. 1 Bst. aquater HMG prüft und genehmigt Swissmedic grundsätzlich keine Fachinformation. Die Gesuchstellerin kann jedoch nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung zusätzlich eine Fachinformation erstellen, wenn ihr dies für die sichere Anwendung des Arzneimittels erforderlich erscheint.
Ja
Nein