Qualifikation des Laborleiters oder der Laborleiterin für Untersuchungen an Blut oder Transplantaten zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten

Gemäss Laborverordnung (818.101.32) Art. 6, müssen Leiter eines Labors für Untersuchungen zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten über folgende Qualifikationen verfügen:

a) einen für die jeweilige Untersuchung geeigneten FAMH Titel
oder
b) einen Titel als Facharzt für Hämatologie sowie einen Nachweis der Fachkompetenz
oder
c) eine gleichwertige Qualifikation

 

Was als geeignet oder gleichwertig gilt und in welcher Form ein Nachweis der Fachkompetenz erfolgen kann, wird nachfolgend erläutert:

a) „einen für die jeweilige Untersuchung geeigneten FAMH Titel
Die Beurteilung, ob ein FAMH Titel geeignet ist, richtet sich in erster Linie nach den Anforderungen gemäss aktueller Analysenliste. Bei den Bakterien und Viren, die beim Screening im Bereich von Blut und Transplantaten getestet werden, wird mehrheitlich die Kompetenz auf Mikrobiologie vorausgesetzt. Entsprechend werden folgende Qualifikationen von der Swissmedic anerkannt:

b) „einen Titel als Facharzt (FMH) für Hämatologie sowie einen Nachweis der Fachkompetenz
Soll das Labor von einem Facharzt für Hämatologie geführt werden, so ist ein Nachweis der Fachkompetenz erforderlich. Ausreichend sind zwei Jahre Berufserfahrung in der entsprechenden Laboranalytik.

c) „eine gleichwertige Qualifikation“
Inhaber von anderen Titeln als denjenigen der FAMH oder FMH haben die Möglichkeit, dem EDI ein Gesuch zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms einzureichen. Dies betrifft insbesondere Inhaberinnen und Inhaber von ausländischen Diplomen.
Folgende Bundesstelle ist Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit:

Gleichwertigkeit als FAMH:
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion medizinische Leistungen
3003 Bern

Gleichwertigkeit als FMH:
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Vollzug Gesundheitsberufe
Medizinalberufekomission (MEBEKO)
3003 Bern

Übergangsfrist

Stimmen die Qualifikationen zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit den Anforderungen überein, kann dem Labor gemäss Laborverordnung eine Übergangsfrist von 3 Jahren ab 1.1.2016 gewährt. Die Bewilligung wird entsprechend auf 31. Dezember 2018 beschränkt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss für eine Erneuerung der Bewilligung ein geeigneter Laborleiter zur Verfügung stehen.

https://www.swissmedic.ch/content/swissmedic/en/home/humanarzneimittel/bewilligungen_zertifikate/microbiological-laboratories/qualifikation-des-laborleiters-oder-der-laborleiterin-fuer-unter.html