Laut Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts für die vereinfachte Zulassung und die Meldepflicht von Arzneimitteln (VAZV; SR 812.212.23) gibt das Institut bekannt, welche Länder über ein gleichwertiges Zulassungssystem im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) verfügen. Es sind dies zum heutigen Zeitpunkt die EG-, EFTA-EWR-Mitgliedstaaten, Australien, Japan, Kanada und die USA.
Diese Länder haben im Hinblick auf das Zulassungsverfahren entweder die Gesetzgebung der EG oder die von International Conference on Harmonisation verabschiedeten Leitlinien und Empfehlungen übernommen und integral umgesetzt. Durch ein MRA im GMP-Bereich mit der Schweiz oder mit der EU ist sichergestellt, dass sie über ein den schweizerischen Anforderungen entsprechendes System der Guten Herstellungspraxis (GMP) verfügen. Zudem besteht mit diesen Ländern eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Pharmabereich, welche ermöglicht, Informationen über die aus diesem Land eingeführten Arzneimittel einzuholen.
Bekanntgabe der Länder aus denen ein in der Schweiz zugelassenes Arzneimittel nach Art. 14 Abs. 2 HMG eingeführt werden kann