1. Ausfuhr von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen in Nicht-Schengen Länder durch kranke Reisende gemäss Art. 42 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV vom 25. Mai 2011) SR 812.121.1
Für Reisen in Länder, die nicht zum Schengenraum gehören, empfehlen wir Ihnen, sich direkt bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Ziellandes über die für dieses Land zu berücksichtigenden Bestimmungen zu erkundigen. Die Kontaktadressen der ausländischen Vertretungen in der Schweiz können auf der Website des EDA unter folgendem Link abgerufen werden:
Ärztliche Bescheinigung für das Mitführen von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen
Bestimmte Länder verlangen, dass Reisende, die Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen mitführen, eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen konsularischen Vertretung, ob dies für Ihr Zielland notwendig ist. Entsprechende Vorlagen für die Bescheinigung können auf der Swissmedic-Website in vier Sprachen (Deutsch/ /Französisch/Italienisch/Englisch) abgerufen werden:
--> Vorlage für ärztliche Bescheinigung.
Bewilligungen der Zielländer
Bestimmte Länder verlangen eine Bewilligung für das Mitführen von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen. Vor einer Reise muss rechtzeitig bei der konsularischen Vertretung oder der zuständigen Behörde des bereisten Landes abgeklärt werden, ob eine Bewilligung verlangt wird. Falls eine solche benötigt wird, muss diese bei der zuständigen nationalen Behörde des bereisten Landes angefordert werden.
Erlaubte Menge
Sofern die Mitnahme von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen erlaubt ist, gilt dies für viele Länder für eine Menge, die in etwa der benötigten Quantität für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen entspricht. Dies in Anlehnung an die Empfehlungen der UNO.
Beantragen Sie Ihre Bewilligungen frühzeitig. Swissmedic stellt für die Mitnahme von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zum persönlichen medizinischen Gebrauch keine Ausfuhrbewilligung aus.
2. Einfuhr von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen in die Schweiz gemäss Art. 41 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV vom 25. Mai 2011) SR 812.121.1
Arzneimittel mit international kontrollierten Substanzen zum medizinischen Gebrauch dürfen ohne Einfuhrbewilligung für die Behandlungsdauer von 30 Tagen in die Schweiz eingeführt werden. Die Einfuhr für Drittpersonen ist nicht erlaubt. Die Einfuhrbestimmungen gelten auch für den Transit.
Vorlage ärztliche Bescheinigung für Patienten, die zu ihrer persönlichen Behandlung Betäubungsmittel und/oder psychotrope Stoffe mit ins Ausland nehmen müssen.
Die von Swissmedic zur Verfügung gestellte Vorlage wurde mit kleinen Anpassungen den vom United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) publizierten "GUIDELINES FOR NATIONAL REGULATIONS CONCERNING TRAVELLERS UNDER TREATMENT WITH INTERNATIONALLY CONTROLLED DRUGS" entnommen. Es handelt sich hierbei nicht um ein offiziell anerkanntes Formular, d.h. die nationalen Bestimmungen der Ziel- resp. Transitländer sind zu berücksichtigen.
Die Ausfuhr von Betäubungsmitteln zur persönlichen Behandlung aus der Schweiz ist gemäss Art. 42 Abs.1 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV SR 812.121.1) vom 25. Mai 2011 für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen ohne Ausfuhrbewilligung grundsätzlich erlaubt. Dennoch empfiehlt Swissmedic, beim Transport von rezeptpflichtigen Medikamenten ins Ausland immer eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen. Bitte beachten Sie, dass auch Medikamente wie z.B. Valium® und andere psychotrope Stoffe als Betäubungsmittel gelten und in den meisten Ländern der Kontrolle unterstellt sind.
Für diejenigen Länder, die für die Mitnahme eines Betäubungsmittels von den Reisenden eine Bewilligung verlangen, kann die Vorlage als Antragsformular für die zuständige Behörde des Ziellandes dienen.