Grundsätzlich ja, denn nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a AWV gilt die AWV nicht für das Packungsmaterial und die Arzneimittelinformation.
Allerdings ist zu beachten, dass durch das Zugänglichmachen der Arzneimittelinformation ein direkter Bezug zu einem Arzneimittel hergestellt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV). Deshalb muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Information über eine bestimmte Krankheit und mögliche Behandlungsmethoden (Gesamtdarstellung) in Verbindung mit dem Zugänglichmachen der entsprechenden Arzneimittelinformation als Werbung für ein Arzneimittel gemäss Art. 2 Bst. a AWV zu betrachten ist. Ist dies der Fall, wäre der Zugang zur Arzneimittelinformation für verschreibungspflichtige Präparate unzulässig bzw. nur mit passwortgeschützter Zugangsbeschränkung zulässig.
Im Rahmen von Information über Krankheit, welche die Kriterien Vollständigkeit, Sachlichkeit und Ausgewogenheit kumulativ erfüllt, wäre jedoch eine Linksetzung auf die Startseite von http://www.swissmedicinfo.ch/ bzw. http://www.tierarzneimittel.ch/ denkbar.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Die Arzneimittelinformation, bestehend aus Patienteninformation und Fachinformation, ist ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der AWV ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst.a AWV).
Diese werberechtliche Privilegierung der Arzneimittelinformation ist allerdings darauf zurückzuführen, dass sie - in enger Verbindung mit dem Präparat - die (anwendungsrelevanten) Informationen genau dort abliefert, wo sie benötigt werden: Beim Patienten, der das Präparat in Händen hält, bzw. bei der abgabeberechtigten Fachperson. Ausserdem dürfen die Patienten- und Fachinformation nicht zu Werbezwecken verwendet werden (vgl. REKO HM 05.100). Diese Privilegierung kann die Arzneimittelinformation jedoch verlieren, wenn sie verselbstständigt und „zweckentfremdet" eingesetzt wird, z.B. durch direkte Bezugnahme auf ein bestimmtes Arzneimittel im Rahmen von Informationen allgemeiner Art über Krankheiten. Sofern jedoch eine Information über Krankheit die Kriterien Vollständigkeit, Sachlichkeit und Ausgewogenheit kumulativ erfüllt, ist einzig eine Linksetzung auf die Startseite von http://www.swissmedicinfo.ch/ bzw. http://www.tierarzneimittel.ch/ möglich.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Ja, die Arzneimittelinformation (Fachinformation und Patienteninformation) wird in Art. 1 Abs. 2 Bst. a AWV ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der AWV ausgenommen. Sie darf daher frei publikumszugänglich angeboten werden.
Hinweis: Dies gilt für Arzneimittel der Veterinärmedizin analog, da Tierarzneimittel gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG den Humanarzneimitteln gleichgestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Das ist richtig, ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um behördlich (d. h. im Zulassungsverfahren durch das Institut) genehmigte Arzneimittelinformationen handelt, die keine Werbung darstellen.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Soweit die Angaben (z.B. Indikation, Dosierung, Abgabekategorie) mit den Angaben der von Swissmedic zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation für das entsprechende in der Schweiz zugelassene Präparat übereinstimmen, ist dies zulässig (siehe Art. 5 Abs. 1 AWV und Art. 16 Abs. 1 AWV).
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Am 1. Januar 2013 ist die elektronische Publikationsplattform von Swissmedic mit Suchfunktionen für das Fachpublikum und die Öffentlichkeit verfügbar. Alle Arzneimittelinformationen der zugelassenen Humanarzneimittel sind dann darauf zu publizieren. Die neue Publikationsplattform ist unter folgenden Links zu finden: http://www.swissmedicinfo.ch/ (nur Suchplattform) sowie http://www.swissmedic.ch/ (Plattform zum Aufschalten der Texte sowie Suchplattform).
Die Zulassungsinhaberinnen müssen deshalb in der Fachwerbung für Humanarzneimittel den Hinweis auf die Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation an diese neuen Gegebenheiten anpassen.
Ab dem 1. Januar 2013 muss in neuen Werbemitteln ausschliesslich auf diese neue Fundstelle der elektronischen Publikationsplattform von Swissmedic verwiesen werden. Bei laufenden Werbemitteln muss bis spätestens Ende 2013 die neue (geänderte) Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation aufgenommen sein.
Falls auch in der Publikumswerbung oder auf Gratismustern für das Publikum ohne Packungsbeilage ein Hinweis auf die Fundstelle der Arzneimittelinformation vorhanden ist, gelten die obigen Ausführungen gleichermassen.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Ab dem 1. Januar 2013 muss in neuen Werbemitteln ausschliesslich auf die neue Fundstelle der elektronischen Publikationsplattform von Swissmedic http://www.swissmedicinfo.ch/ verwiesen werden. Bei laufenden Werbemitteln muss bis spätestens Ende 2013 die neue (geänderte) Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation aufgenommen sein.
Falls auch in der Publikumswerbung oder auf Gratismustern für das Publikum ohne Packungsbeilage ein Hinweis auf die Fundstelle der Arzneimittelinformation vorhanden ist, gelten die gleichen Termine.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Auf den Werbematerialien (z.B. Flyer, Internet) darf nur und ausschliesslich ein Verweis auf http://www.swissmedicinfo.ch/ gemacht werden. Zusätzliche Hinweise auf Publikationsplattformen von Drittanbietern ist unzulässig.
Innerhalb eines Produktportfolios (Produktsortiment), welches einem Verkaufskatalog gleichzusetzen und nicht als Arzneimittelwerbung anzusehen ist, darf auch auf die Publikationsplattformen von Drittanbietern verwiesen werden. Da jedoch auf der von Swissmedic geführten Plattform http://www.swissmedicinfo/.ch immer die zuletzt genehmigte Arzneimittelinformation (also der aktuellste Stand der Information) veröffentlicht ist, liegt es in der Verantwortung der Firma sich zu vergewissern, dass die bei Drittanbietern publizierte Arzneimittelinformation (Fach- und Patienteninformation) mit derjenigen der Publikationsplattform von Swissmedic übereinstimmt.
Zuletzt aktualisiert am: 19.12.2012
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Dies ist nicht zulässig. Gemäss Art. 6 AWV (Informative Werbung), Art. 8 AWV (Erinnerungswerbung) und Art 16 Abs. 5 AWV (Publikumswerbung) sind die einzelnen Pflichtangaben vorgegeben und müssen in der jeweiligen Werbung enthalten sein.
Mit der Aufnahme des
Pflichthinweises in eine Arzneimittelwerbung soll sichergestellt werden, dass
Werbeadressaten die für die richtige und sichere Anwendung des beworbenen
Arzneimittels notwendigen Informationen auf einen Blick zur Kenntnis nehmen.
Der Hinweis soll im Sinne der Arzneimittelsicherheit dazu beitragen, dass die
Arzneimittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll eingesetzt werden. Daraus
ergibt sich, dass eine Verlinkung auf die publizierte Arzneimittelinformation mittels
QR Code nicht hinreichend ist. Die geforderten Angaben müssen gut lesbar in
unmittelbarer Nähe zur Werbung und ohne weiteren technischen Aufwand zu finden sein.
Zuletzt aktualisiert am: 12.09.2022