Für das Laienpublikum ist die Fachperson (Arzt/Ärztin, Apotheker/in oder Drogist/in) welche ein Arzneimittel verschreibt respektive empfiehlt und/oder abgibt zuständiger Ansprechpartner, weshalb Art. 21 Abs. 1 Bst. g AWV in der Publikumswerbung die Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der Zulassungsinhaberin verbietet.
Der Patient/die Patientin darf daher in Verbindung mit den Pflichtangaben hinsichtlich Zulassungsinhaberin (insbesondere Hinweise auf Webseiten) weder im Text noch mit grafischen Hinweisen zur Kontaktaufnahme mit der Zulassungsinhaberin aufgefordert werden. Demzufolge ist auch auf die Platzierung von Kontaktformularen und spezifischen E-Mailadressen auf Firmenwebsites zu achten, deren Beurteilung dann bezüglich ihrer Rechtmässigkeit im Einzelfall zu prüfen ist.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Ein Blog oder auch Web-Log ist ein auf einer Website geführtes und damit - meist öffentlich - einsehbares Tagebuch oder Journal, in dem mindestens eine Person, der Web-Logger, kurz Blogger, Aufzeichnungen führt, Sachverhalte protokolliert oder Gedanken niederschreibt (Quelle: Wikipedia). Swissmedic wertet vereinzelte Meinungsäusserungen von Patienten zur Wirksamkeit von Präparaten nicht als Werbung, da das Kriterium der „Eignung zur Absatzförderung" nicht im Vordergrund steht. So genannte Blogs können aber zu unzulässigen Werbezwecken missbraucht bzw. instrumentalisiert werden, insbesondere wenn sie auf (Firmen-)Webseiten mit Arzneimitteln zugänglich gemacht werden.
Auf Firmen-Werbsites ist das gezielte Veröffentlichen von Patientenfeedbacks mit Arzneimitteln nicht zulässig. Hierbei ist nicht die freie Meinungsäusserung massgebend, sondern das unzulässige Werbeelement nach Art. 22 Bst. g AWV, da es sich um Laienzeugnisse und -empfehlungen handelt.
Ein Patientenbericht über den Einsatz eines Arzneimittels kann zu einem unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten und widerspricht dann dem Werbeverbot gemäss Art. 32 HMG. Beim Aufschalten von Patientenrückmeldungen (Patientenfeedbacks) kann zudem, es sei denn diese würden vorgängig im Einzelfall heilmittelrechtlich geprüft, auch gegen diverse Bestimmungen der AWV verstossen werden (z.B. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und g, Art. 22 Bst. a, b, d, g und l). Jeder Patient hat eine andere Grundvoraussetzung für die Einnahme eines Arzneimittels, u.a. Berücksichtigung möglicher Interaktionen, wenn der Patient andere Arzneimittel einnimmt. Der Entscheid welches das geeignete Arzneimittel für einen Patienten ist, sollte unbeeinflusst durch solche Fremdempfehlungen im Gespräch mit einer Fachperson gefällt werden.
Daneben eignen sich auch Community Tools, wie z.B. Facebook, Youtube, als Plattformen für medizinische Laienempfehlungen, aufgrund der „Teilen"- oder „Mögen"-Funktionen oder durch Eingabe von Kommentaren. Aus diesem Grund ist auch spezifische Arzneimittelwerbung, z.B. mittels Werbefilmen oder Bannerwerbung, in diesen Tools nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Konkrete Einzelanfragen von Patienten dürfen durch die medizinische Abteilung eines Unternehmens beantwortet werden, wenn vorher keine Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der Zulassungsinhaberin gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. g AWV erfolgte. Swissmedic erachtet das für eine „Werbung" notwendige Element der „Eignung zur Absatzförderung" in diesen Fällen in der Regel nicht als erfüllt, vorausgesetzt, dass den anfragenden Patientinnen und Patienten vor dem Hintergrund der durch das Institut genehmigten Arzneimittelinformation eine sachliche Auskunft erteilt wird. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass für Patientinnen und Patienten die eigentliche Ansprechperson stets die/der behandelnde Ärztin/Arzt ist.
Hingegen sind spezifische Angebote für medizinische Beratungen durch die Zulassungsinhaberin unter Angabe von medizinischen Kontaktpersonen und von Zeiten für derartige „Sprechstunden" in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Bst. g AWV nicht zulässig. Sie gelten als direkte oder indirekte Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit der Zulassungsinhaberin.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Swissmedic empfiehlt einen sehr vorsichtigen Umgang mit Selbsttests und Ähnlichem. Aus werberechtlicher Sicht ist insbesondere darauf zu achten, dass in deren Ausgestaltung kein Bezug zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hergestellt wird. Eine Bezugnahme auf nicht verschreibungspflichtige Präparate ist hingegen grundsätzlich zulässig, sofern die übrigen werberechtlichen Anforderungen des Heilmittelgesetzes und der Arzneimittel-Werbeverordnung berücksichtigt werden. Soweit solche Tests im Rahmen der Arzneimittelwerbung dem Publikum angeboten werden, darf auf keinen Fall der Eindruck vermittelt werden, durch den Test könne die Konsultation einer Fachperson ersetzt werden (Art. 22 Bst. a AWV).
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