Die Abbildung eines bestimmten Arzneimittels oder von dessen Verpackung muss - wie auch die namentliche Nennung eines bestimmten Arzneimittels - als Bezugnahme auf ein bestimmtes Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV betrachtet werden. Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV ist damit ausgeschlossen; die Veröffentlichung fällt in den sachlichen Geltungsbereich der werberechtlichen Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung und hat demzufolge die für die Publikums- bzw. Fachwerbung aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
Im Rahmen der Darstellung des Produktsortiments (= Produktportfolio) erachtet es Swissmedic jedoch als zulässig, die Abbildung der Packung (Packshot) zu zeigen, sofern keine plakative Hervorhebung der auf der Packung angebrachten medizinischen Angaben erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
Weitere Details:
Ist das Bild eines Präparates Werbung?
Kann man ein Bild der Originalpackung unter www.rezeptpflichtigesPräparat.ch stellen?
Beschränkt auf die Fachwerbung (d. h. mit passwortgeschütztem Zugang für Fachpersonen) ist dies zulässig.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
Weitere Details: