Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AWV ist das Bewerben von Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten, für die es eine ärztliche oder eine tierärztliche Diagnose oder Behandlung braucht, unzulässig.
Das Bewerben von bestimmten Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten, welche nicht zur Selbstmedikation zugelassen sind, sondern für welche es gemäss Patienteninformationen eine Empfehlung des Arztes/der Ärztin, des Tierarztes/der Tierärztin oder des Apothekers/der Apothekerin braucht, ist nicht zulässig.
Diese entsprechenden Indikationen benötigen eine Beurteilung durch eine Fachperson, welche zu entscheiden hat, ob der Patient bzw. Kunde oder das Tier dieses Arzneimittel für die spezielle Indikation oder Anwendung benötigt. Die Werbung soll nicht den Anreiz schaffen, dass der Patient/Kunde/Tierhalter sich oder sein Tier ohne Beratung durch eine Fachperson selbst behandelt. Denn es geht dabei um spezielle Indikationen; zum Teil auch um Anwendungen, die über die Angaben der Patienteninformation hinausgehen. Ein Beispiel ist die Zeitdauer einer Therapie, welche nur von einer Fachperson verlängert werden darf und von ihr überwacht werden soll.
Zuletzt aktualisiert am: 22.06.2011
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. e AWV ist die direkte Abgabe von Arzneimitteln zum Zwecke der Verkaufsförderung unzulässig.
Diese werberechtliche Bestimmung verbietet eine Degustation von Arzneimitteln für das Publikum. Arzneimittel dienen der Behandlung von gesundheitlichen Störungen und sollen daher nur eingenommen werden, wenn und solange die Störung vorliegt. Je nach Präparat kann mit der Degustation ein Arzneimittel aber auch auf die gleiche Ebene wie ein Lebensmittel oder ein sonstiges Konsumgut gestellt und somit verharmlost werden, was in Anwendung von Art. 16 Abs. 5 und 22 Bst. j AWV unzulässig ist.
Zudem verstösst diese Vorgehensweise gegen den Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG der vorschreibt, dass Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am: 22.06.2011
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f AWV ist das Abgeben von Gutscheinen für Arzneimittel unzulässig.
Diese werberechtliche Bestimmung verbietet die Abgabe von Gutscheinen. Dieses Verbot wird dahingehend angewendet und durchgesetzt, als dass die Gutscheine für eine unentgeltliche Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien C und D (sowohl Originalpackung wie auch Gratismuster, die dem Publikum abgegeben werden) unzulässig ist. Das Verbot umfasst nicht die Präparate der Abgabekategorie E, d.h. für diese sind Gutscheine zulässig.
Einerseits soll mit diesem Verbot vermeiden werden, dass das Verbot von Art. 21 Bst. e AWV (direkte Abgabe von Arzneimitteln zur Verkaufsförderung) durch Abgabe von Gutscheinen umgangen wird. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass ein Kunde bzw. eine Kundin das (kostenlose) Arzneimittel nicht aufgrund eines tatsächlichen Bedürfnisses oder ihrer gesundheitlichen Situation einsetzt. Deshalb sind auch Geschenkgutscheine, die auf einen bestimmten Betrag lauten für Arzneimittel unzulässig.
Hinweis:
Rabattgutscheine, d.h. eine Reduktion des Abgabepreises eines Arzneimittels um einen fixen Betrag sind für Arzneimittel der Abgabekategorie C und D grundsätzlich zulässig.
Mit dieser Werbemassnahme darf jedoch nicht ein übermässiger oder unzweckmässiger Einsatz von Arzneimitteln gefördert werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. b HMG). Deshalb muss sich die Preisreduktion auf den Kauf einer Originalpackung des entsprechenden Arzneimittels beschränken, was aus dem Gutschein oder der entsprechenden Werbung hervorgehen muss.
Eine besondere Bedeutung kommt der Höhe der Preisreduktion zu; sie sollte im Bereich 10-20% des in der jeweiligen Abgabestelle üblichen Verkaufspreises liegen und sich nach der Arzneimittelgruppe richten. Für Präparate der sensiblen Gruppen (Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia, Anorexika) und anderen Arzneimitteln mit besonderem Risikopotenzial muss die Preisreduktion sehr niedrig sein.
Zuletzt aktualisiert am: 22.06.2011
Nach Art. 4 Abs. 1 Bst a HMG sind Arzneimittel als Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen definiert. Diese Begriffsbestimmung ist allgemein gültig und Gratismuster von Präparaten sind nicht von dieser Definition ausgenommen. Vielmehr stellen Gratismuster lediglich eine besondere Packungsgrösse von spezifischen Arzneimitteln dar. Darüber hinaus müssen Gratismuster als verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 1 HMG eingestuft werden.
Ein weiterer Aspekt besteht darin, dass die Entscheidung über die Musterabgabe situativ durch die Fachperson und nicht durch die Zulassungsinhaberin erfolgen muss, d.h. die Fachperson trägt auch die Verantwortung hierfür. Durch die Abgabe von Bons durch die Zulassungsinhaberin, aus welchen der Konsument/Patient einen Anspruch ableiten könnte, würde dieser Entscheidung vorgegriffen und zudem das Abgabeverhalten der Fachperson in unzulässiger Weise beeinflusst.
Angesichts dieser Ausgangslagen trifft somit Art. 21 Bst. f AWV, nämlich die unzulässige Abgabe von Gutscheinen für Arzneimittel, explizit auch auf Gratismuster zu.
Zuletzt aktualisiert am: 11.04.2011
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Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f AWV ist das Abgeben von Gutscheinen für Arzneimittel unzulässig.
Arzneimittel sind als Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen definiert (Art. 4 Abs. 1 Bst a HMG). Diese Begriffsbestimmung ist allgemein gültig und Gratismuster von Präparaten sind nicht von dieser Definition ausgenommen. Vielmehr stellen Gratismuster lediglich eine besondere Packungsgrösse von spezifischen Arzneimitteln dar. Darüber hinaus müssen Gratismuster als verwendungsfertige Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 1 HMG eingestuft werden.
Ein weiterer Aspekt besteht darin, dass die Entscheidung über die Musterabgabe situativ durch die Fachperson und nicht durch die Zulassungsinhaberin erfolgen muss, d.h. die Fachperson trägt auch die Verantwortung hierfür. Durch die Abgabe von Bons durch die Zulassungsinhaberin, aus welchen der Konsument/Patient einen Anspruch ableiten könnte, würde dieser Entscheidung vorgegriffen und zudem das Abgabeverhalten der Fachperson in unzulässiger Weise beeinflusst.
Angesichts dieser Ausgangslagen trifft somit Art. 21 Bst. f AWV, nämlich die unzulässige Abgabe von Gutscheinen für Arzneimittel, explizit auch auf Gratismuster zu.
Hinweis:
Es ist aber zulässig innerhalb einer Arzneimittelwerbung auf die Verfügbarkeit von Gratismustern hinzuweisen. Beispiel: „Fragen Sie in Ihrer Apotheke oder Drogerie nach einem Gratismuster."
Zuletzt aktualisiert am: 22.06.2011
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. h AWV ist die Durchführung von Wettbewerben unzulässig.
Die Durchführung von Wettbewerben, die sich ans Publikum richten (also nicht an Fachpersonen i.S.v. Art. 33 HMG), ist verboten gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. h AWV. Dieses Verbot gilt generell für Arzneimittel, d.h. für Arzneimittel der Abgabekategorien A-D. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass ein Arzneimittel als Werbeobjekt oder Preis dient oder dessen Erwerb Teilnahmebedingung ist. Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsverbot liegt vielmehr bereits dann vor, wenn das Publikum, an das sich der Wettbewerb richtet, dabei einen Zusammenhang zu einem oder mehreren bestimmten Arzneimittel(n) herstellt (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c AWV). Dies ist eindeutig der Fall, wenn z.B. ein Arzneimittel Gegenstand der Wettbewerbsfrage(n) ist.
Lediglich für Präparate der Abgabekategorie E sind Wettbewerbe zulässig.
Hinweis:
Die Durchführung von Wettbewerben in der Fachwerbung ist zulässig, sofern dabei die Anforderungen gemäss Art. 33 HMG berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am: 22.06.2011
Ja, wenn kein Bezug auf einzelne Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen genommen wird.
Begründung:
Für die werberechtliche Qualifikation eines Wertgutscheines ist darauf abzustellen, ob aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsadressaten die Aufmerksamkeit des Publikums in erster Linie auf konkrete Arzneimittel oder aber in genereller Weise auf die Leistungsfähigkeit der Apotheke gelenkt werden soll. Denn nur bei Vorliegen eines hinreichenden Bezugs zu einem (oder mehreren) bestimmten konkreten Produkt(en) besteht überhaupt die Gefahr einer heilmittelrechtlich relevanten unsachlichen Beeinflussung der Patientinnen und Patienten. Die für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerberechts danach entscheidende Frage, ob die zu beurteilende Werbung Arzneimittel- oder Firmenwerbung ist, hängt somit davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Arzneimittel (Arzneimittelwerbung) im Vordergrund steht oder die Darstellung der Apotheke (Unternehmenswerbung).
Zuletzt aktualisiert am: 28.03.2013
Ja, die Verwendung einer Kundenkarte in einer Apotheke ist erlaubt, wenn sie keinen Bezug auf einzelne Arzneimittelgruppen oder einzelne Arzneimittel nehmen. Es ist vor diesem Hintergrund somit auch zulässig, die Kundenkarte für Arzneimittelbezüge der rezeptpflichtigen Abgabekategorien (A und B) zu benützen.
Begründung:
Es wird davon ausgegangen, dass die Kundenkarte allenfalls insofern beworben wird, um die Apotheke als leistungsfähig darzustellen (Unternehmenswerbung), nicht aber auf einzelne Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen hingewiesen wird. Zudem ist davon auszugehen, dass lediglich im Umfang eines kleinen Prozentsatzes des Einkaufsbetrags Rabatte gewährt werden (1-5 %). Bei solcher Vorgehensweise kann die Gefahr eines übermässigen oder missbräuchlichen Arzneimittelkonsums nahezu ausgeschlossen werden. So gesehen kann diese Werbemassnahme nicht als Arzneimittelwerbung im Sinne der Heilmittelgesetzgebung qualifiziert werden kann.
Zuletzt aktualisiert am: 28.03.2013