Nach Art. 22 Bst. g AWV darf Werbung nicht wissenschaftliche Veröffentlichungen, klinische Studien, Gutachten, Zeugnisse oder Empfehlungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von bekannten Persönlichkeiten oder von medizinisch-pharmazeutischen Laien erwähnen oder sich auf solche beziehen.
Auch wenn Angaben zu Studien in der Patienten- und/oder Fachinformation gemacht werden, kann in der Publikumswerbung nicht damit geworben und sich hierfür auf Art. 16 Abs. 1 AWV (Einklang mit der Arzneimittelinformation) berufen werden. Art. 22 Bst. g AWV - wonach Werbung u.a. keine wissenschaftliche Veröffentlichungen und klinische Studien enthalten oder sich darauf beziehen darf (= unzulässige Werbeelemente) - ist in diesem Fall die speziellere Norm und daher „höher" als Art. 16 Abs. 1 AWV zu bewerten.
Bei Art. 16 Abs. 1 AWV handelt es sich um grundsätzliche Anforderungen, welche dann erfüllt werden müssen, wenn die zu beurteilenden Angaben generell in der Publikumswerbung zulässig sind, also gewissermassen um Rahmenvoraussetzungen bei generell zulässigen Elementen.
Angaben zu Studien sind in der Publikumswerbung jedoch nach (dem spezielleren) Art. 22 Bst g AWV schon generell nicht zulässig - sind also bereits auf einer Stufe vorher schon unzulässig (generelles Verbot nach Art. 22 AWV - Rahmenvoraussetzungen Art. 16 AWV).
Zuletzt aktualisiert am: 22.06.2011
Nach Art. 22 Bst. k AWV darf Werbung nicht angeben oder andeuten, die Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels sei darauf zurückzuführen, dass es sich um ein „Naturprodukt" oder dergleichen handle.
Da bei einer Produktewerbung der Betrachter alle verwendeten Aussagen auf das beworbene Präparat bezieht, ist davon auszugehen, dass er Werbeslogans mit den Begriffen „Natur", „natürlich", u.a.m. in Zusammenhang mit dem beworbenen Präparat interpretiert und hierbei zum Schluss gelangt, die Wirksamkeit und Sicherheit des Präparates sei auf die mit der fraglichen Aussage implizit beanspruchte Natürlichkeit des Präparates zurückzuführen. Natürlichkeit wird nun aber vom Publikum im Zusammenhang mit Arzneimitteln häufig mit guter Verträglichkeit und geringem Nebenwirkungspotenzial in Verbindung gebracht, so dass dahingehende Aussagen geeignet sind, die Werbeadressaten über die tatsächlichen Eigenschaften des Präparates irrezuführen bzw. in eine falsche Sicherheit zu wiegen. Daher bewilligt Swissmedic nach ihrer gängigen Praxis grundsätzlich keine Werbeaussagen mit den Begriffen „Natur", „natürlich", u.a.m. und erachtet deren Verwendung auch im Rahmen der nicht-vorkontrollpflichtigen Werbung in aller Regel als unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am: 22.06.2011