Änderungen der Arzneimittelwerbung ab Januar 2013 in Zusammenhang mit der neuen Publikationsplattform für die Arzneimittelinformation von Swissmedic

03.01.2013 - Bei der informativen Fachwerbung verlangt Art. 6 Bst g der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) den Hinweis, dass ausführliche Informationen der Packungsbeilage oder der Publikation der Arzneimittelinformation zu entnehmen sind, unter genauer Angabe der Fundstelle.

Zu den Musterpackungen für Fachpersonen verlangt Art.10 Abs. 2 Bst. b AWV, dass damit die vom Institut zuletzt genehmigte Arzneimittelinformation abzugeben ist. Die Bestimmung gibt ferner an, dass falls die Arzneimittelinformation im Arzneimittel-Kompendium, im Tierarzneimittel-Kompendium oder in einer vom Institut als gleichwertig anerkannten Publikation bereits veröffentlicht ist, ein Hinweis auf diese Publikation genügt. Diese Formulierung ist - mit Ausnahme des Tierarzneimittel-Kompendiums - ab 1. Januar 2013 veraltet.

Seit 1. Januar 2013 ist die elektronische Publikationsplattform von Swissmedic mit Suchfunktionen für das Fachpublikum und die Öffentlichkeit verfügbar. Alle Arzneimittelinformationen der zugelassenen Humanarzneimittel sind darauf zu publizieren.

Die Zulassungsinhaberinnen müssen deshalb in der Fachwerbung für Humanarzneimittel den Hinweis auf die Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation an diese neuen Gegebenheiten anpassen. Die neue Publikationsplattform ist unter folgenden Links zu finden: http://www.swissmedicinfo.ch/ (nur Suchplattform) sowie http://www.swissmedic.ch/ (Plattform zum Aufschalten der Texte sowie Suchplattform).

Ab dem 1. Januar 2013 muss in neuen Werbemitteln ausschliesslich auf diese neue Fundstelle der elektronischen Publikationsplattform von Swissmedic verwiesen werden. Bei laufenden Werbemitteln muss bis spätestens Ende 2013 die neue (geänderte) Fundstelle der publizierten Arzneimittelinformation aufgenommen sein.

Falls auch in der Publikumswerbung oder auf Gratismustern für das Publikum ohne Packungsbeilage ein Hinweis auf die Fundstelle der Arzneimittelinformation vorhanden ist, gelten die obigen Ausführungen gleichermassen.

Swissmedic weist darauf hin, dass die vorliegende Publikation auch die Publikation „Musterpackungen in der Fachwerbung" (vgl. Swissmedic Journal 01/2010, S. 29ff) und das Merkblatt „Gestaltung von Musterpackungen für das Publikum kombiniert mit separater Arzneimittelwerbung" (vgl. Swissmedic Journal 10/2011, S. 864) entsprechend ergänzt bzw. präzisiert.

https://www.swissmedic.ch/content/swissmedic/de/home/news/mitteilungen/archiv/aenderungen-der-arzneimittelwerbung-ab-januar-2013-in-zusammenha.html