Um den Missbrauch von neuen synthetischen Stoffen als Betäubungsmittel zu bekämpfen, ergänzt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) per 5. November 2024 das Verzeichnis der verbotenen psychoaktiven Substanzen. Mit der Anpassung der entsprechenden Verordnung werden diese den Betäubungsmitteln gleichgestellt: Herstellung, Handel und Anwendung sind illegal und unterliegen der Strafandrohung des Betäubungsmittelgesetzes.
Der Kampf gegen Designerdrogen geht weiter
Bern, 05.11.2024
Neue psychoaktive Substanzen sind betäubungsmittelähnlich wirkende, synthetische Stoffe. Sie werden als Rauschmittel angeboten und auch als Designerdrogen bezeichnet. Der Konsum ist ein Gesundheitsrisiko: Es ist nicht bekannt, wie die Substanzen wirken, ob sie abhängig machen und wie schädlich sie sind, wenn sie wiederholt oder zusammen mit anderen Drogen eingenommen werden.
Ab sofort wird das Verzeichnis e im Anhang 6 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung um die Einzelsubstanz Nitromethaqualon sowie um die Substanzgruppe 303 (synthetisch gewonnene Derivate von THC) ergänzt. Diese Substanzen werden in der Schweiz und im Ausland zunehmend verbreitet und hauptsächlich über das Internet angeboten. Damit sind aktuell 297 Einzelsubstanzen und 16 Substanzgruppen im Verzeichnis der verbotenen psychoaktiven Substanzen gelistet und den Betäubungsmitteln gleichgestellt.
Die Aufnahme in das Verzeichnis der Rohmaterialien und Erzeugnisse mit mutmasslich betäubungsmittelähnlicher Wirkung soll die öffentliche Gesundheit schützen und gleichzeitig verhindern, dass die Schweiz zu einem Umschlagplatz für den Handel mit Designerdrogen wird.
Die Aktualisierung der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung erfolgt auf Antrag des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic. Zusammen mit anderen nationalen und internationalen Behörden bewertet Swissmedic laufend, ob neue synthetische Substanzen oder Substanzklassen missbräuchlich verwendet werden.
Weiterführende Links
Betäubungsmittelverzeichnisverordnung
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