Änderungen, welche zum Basispräparat selbständig umgesetzt werden können, müssen konsequenterweise auch für Co-Marketing Arzneimittel Swissmedic nicht vorgelegt werden. Dies auch dann nicht, wenn die Zulassungsinhaberin des Basispräparates Änderungsgesuche einreicht, die gar nicht hätten genehmigt/gemeldet werden müssen.
Sie müssen mit der Einreichung des Neuzulassungsgesuchs für das Co-Marketing Arzneimittel nicht warten, bis das Basispräparat auf dem aktuellen Stand ist. Sie dürfen das Co-Marketing Arzneimittel basierend auf den aktuell vorliegenden (noch nicht aktualisierten) Texten des Basispräparates einreichen. Sobald das Basispräparat die Aktualisierung vorgenommen hat, gilt für die Änderungen zum Co-Marketing Arzneimittel die Meldepflicht.
Die italienische Fachinformation zu Co-Marketing Arzneimittel ist im Nachzug zum Basispräparat zu publizieren. Der Zeitpunkt ist somit unabhängig von der Erneuerung Zulassung (analog zu den Anpassungen gem. rev. AMZV).
Die Co-Marketing Arzneimittel nehmen hier eine Sonderstellung ein, d.h. die Anpassungen gem. rev. AMZV sind nicht an die Erneuerung gekoppelt. Sobald das Basispräparat die Anpassungen gem. rev. AMZV umgesetzt hat, müssen die entsprechenden Änderungen mittels einer Type IAIN Änderung nachvollzogen werden: Anpassung eines Co-Marketing-Arzneimittels an sein Basispräparat, A.101 b).
Swissmedic versteht unter einem kompletten Dokumentationssatz den gesamten Lifecycle des Basispräparates. D.h. inkl. sämtliche Einreichungen in chronologischer Reihenfolge ab Antrag des Gesuches um Erstzulassung des Basispräparates.
Alternativ zur Einreichung des kompletten Dokumentationssatzes kann bei Vorliegen einer entsprechenden Einverständiserklärung der Zulassungsinhaberin des Basispräparates auch nur die aktuell genehmigte Dokumentation (Modul 2 bis Modul 5) sowie allfällig anzupassende Formulare des Modul 1 eingereicht werden s. Wegleitung Formale Anforderungen Kap. 3.11.2.
Die Zulassungsinhaberin des Basispräparates muss eine zutreffend formulierte Einverständniserklärung gegenüber der Swissmedic als Zulassungsbehörde erteilen, dass sie die wissenschaftliche Dokumentation zum Präparat zur Verfügung stellt. Z.B. «Die Zulassungsinhaberin des Basispräparates […] erklärt gegenüber der Swissmedic ihr Einverständnis, dass ihre wissenschaftliche Dokumentation zum Basispräparat […] zu den Akten im Verfahren betreffend Umwandlung des Co-Marketing-Arzneimittels […] in eine reguläre Zulassung genommen wird».
Letzte Änderung 13.02.2023