Die Zulassungsbescheinigungen werden in Zukunft für alle Tierarzneimittel das Swissmedic Format haben und können vom Portal heruntergeladen werden.
Fragen und Antworten Im Zusammenhang mit dem Transfer der immunologischen Tierarzneimittel zu Swissmedic
1 Allgemeine Fragen
Ja
Nein, «IVI» ist von den Zulassungsinhaberinnen bei der nächst besten sich bietenden Gelegenheit durch «Swissmedic» zu ersetzen (ausserhalb von Änderungen auch in Eigenregie; vgl. dazu auch Frage 3.3).
2 Fragen zur Arzneimittelinformation
Doch; für Impfstoffe soll in Zukunft die Swissmedic Praxis gelten, wonach die Zulassungsinhaberin einen Antrag stellen muss, wenn die Fachinformation aus technischen Gründen nicht 3-sprachig gedruckt werden kann. Weiterhin gilt auch, dass die Publikation im TAK in jedem Fall 3-sprachig zu erfolgen hat.
Ja.
Bspl.: GKID50: Die statistisch ermittelte Menge eines Virus, die voraussichtlich 50% der damit inokulierten Gewebekulturen infiziert
Ja, ggf. mit dem erforderlichen Änderungsgesuch.
Die Häufigkeiten sind grundsätzlich gemäss Schema aufzuführen.
Für das Schema selbst gilt gemäss Vorlage FI:
Bei wenigen Nebenwirkungen mit Häufigkeitsangaben oder Nebenwirkungen ohne Häufigkeitsangaben kann auf die Auflistung der oben aufgeführten Liste der Inzidenzen verzichtet und nur die entsprechende Inzidenz direkt zur Nebenwirkung in Klammern notiert werden.
Ja, Titel mit Nummern dürfen nicht gestrichen werden. Wissenschaftliche immunologische Eigenschaften können ggf. im Kapitel 5 «Pharmakologische Eigenschaften» direkt unter dem ATCvet Code aufgeführt werden (jedoch keine Aussagen mit Werbecharakter).
Ja, die übersichtliche Darstellung soll nicht nur bestehen bleiben, sondern kann in Zukunft auch für Pharmazeutika übernommen werden.
Ja, Die Abkürzungen/Beschreibungen sind in jedem Fall in Ordnung (auch für Pharmazeutika).
Nein, in Zukunft dürfen alle Packungsgrössen gemäss Zulassung aufgeführt werden (analog Praxis Swissmedic).
Ja. Ab sofort genügt auch für die Pharmazeutika die Angabe von Name und Ort (Sitz der Firma gemäss Handelsregisterauszug).
3 Fragen zu den Packmitteln
Nein. Auf den Packmitteln müssen nebst den Wirkstoffen nur die Adjuvantien aufgeführt werden; alle anderen nur in der Fachinformation unter Rubrik 2 (deklarationspflichtig = für die sichere Anwendung relevanten Hilfsstoffe).
Der EAN-Code ist auch für bei SMC zugelassene Tierarzneimitteln nicht Pflicht. Ohne EAN-Code ist die Zulassungsnummer nicht in diesen integriert, sondern es steht irgendwo auf der Packung «Swissmedic NNNNN nnn» (NNNNN = Zulassungsnummer, nnn = Packungscode).
Anmerkung: Packungscodes sind neu für ITAM: Sie erscheinen auf den Zulassungsbescheinigungen und können von den Firmen sobald bekannt in bei nächst bester Gelegenheit in Eigenregie in die Texte aufgenommen werden (analog Ersatz «IVI» vor der Zulassungsnummer durch «Swissmedic». (vgl. Frage 3.3)
Für die Anpassung (Neudruck) der Packmittel für Immunologika gilt nach deren Transfer vom IVI zur Swissmedic eine ausserordentliche Umsetzungsfrist von 2 Jahren. Die Packmittel müssen somit spätestens ab dem 1.1.2025 vollständig den Anforderungen von Art. 12 in Verbindung mit Anhang 6 der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV, SR 812.212.22) entsprechen.
Die geänderten Texte sind vorzugsweise – insbesondere wenn die Änderungen über die Anpassung der Zulassungsnummer und die Packungscodes hinausgehen (z.B. Anpassung der Arzneimittelbezeichnung an die Swissmedic Zulassungsbescheinigung - zusammen mit der aktuellen Swissmedic Zulassungsbescheinigung an das TAK zu schicken. Bitte tam@swissmedic.ch in Kopie nehmen.
Die Anpassung der Tierarzneimittelbezeichnung an die im Rahmen des Transfers von Swissmedic festgelegte Bezeichnung gemäss der aktuellen Zulassungsbescheinigung ist ausnahmsweise in Eigenregie möglich. (vgl. dazu auch Frage 3.4).
Die Wirkstoffzusammensetzung wird neu nur noch generisch erfasst (U statt eine differenzierte Einheit). Die präzisen Angaben befinden sich in der genehmigten FI. Grundsätzlich haben die Zulassungsbescheinigungen keine rechtliche Relevanz. Rechtlich relevant ist stets die aktuelle Verfügung - so lange noch keine Verfügung von Swissmedic vorliegt weiterhin diejenige vom IVI - in Verbindung mit der genehmigten Fachinformation.