Die Zulassungsinhaberin ist nicht verpflichtet diese Daten bei Swissmedic einzureichen.
Richtschnur für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall ein Gesuch um Anpassung der Arzneimittelinformation einzureichen ist, ist der Aspekt der Sicherheit. Betreffen die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den pädiatrischen Studien Aspekte des Präparats, die im Rahmen der bestehenden Zulassung als sicherheitsrelevant zu qualifizieren sind, erscheint die Verpflichtung zur Einreichung eines Gesuches um Änderung der Arzneimittelinformation angezeigt. Zu denken ist bspw. an neue wissenschaftliche Erkenntnisse, welche bei einer in der Fachinformation bislang nicht explizit ausgeschlossenen pädiatrischen Anwendung dieselbe in der Altersklasse unter 12 Jahren ausschliessen würden.
Nach der Konzeption der geltenden Heilmittelgesetzgebung entscheidet ein pharmazeutisches Unternehmen jedoch selbst, welche Arzneimittel es in der Schweiz für welche Indikationen zulassen und anbieten will.