Ja. Das Verfahren mit Voranmeldung (VmVA) kann sowohl auf Neuzulassungsgesuche als auch auf Indikationserweiterungen zu Arzneimitteln mit dem Orphan Drug Status angewendet werden. Der Gebührenzuschlag für die beschleunigte Bearbeitung wird in jedem Fall erhoben. Die Pauschalgebühr für das Neuzulassungsgesuch wird jedoch aufgrund des Orphan Drug Status erlassen.
Nein. Wenn der Orphan Drug Status auf Prävalenzdaten in der Schweiz basiert, dann besteht keine Pflicht zur aktiven Mitteilung von Statusänderungen im Ausland.
Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens für eine befristete Zulassung wird separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Für Arzneimittel mit Orphan Drug- bzw. MUMS-Status ist nur das Neuzulassungsgesuch von den Gebühren befreit. Zu allen übrigen Gesuchen (also auch für den Verfahrensantrag) werden Gebühren gem. der Gebührenverordnung erhoben.
Ausschlaggebend für die Anwendung der neuen Gebührenverordnung ist der Eingang des Änderungsgesuchs und nicht per wann ein Orphan Drug- / MUMS-Status vergeben oder ein entsprechendes Arzneimittel zugelassen wurde. Das heisst somit, dass Änderungsgesuche, welche ab 01.01.2019 eingehen, zu allen Arzneimitteln mit Orphan Drug- / MUMS-Status gebührenpflichtig sind.
Significant benefit spielt bei Prüfung und ggf. Vergabe des ODS in der Schweiz nach wie vor keine Rolle. Ausschlaggeebend sind die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. adecies HMG.
Solange die Prävalenzkriterien der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. adecies Ziff. 1 HMG erfüllt bleiben, kommt es zu keinem Statusentzug in der Schweiz.
Die Mitteilungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 VAZV gilt für die jeweilige Antragstellerin/Zulassungsinhaberin.
Nein, Swissmedic erteilt den ODS basierend auf Stati aus Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle und ohne Bezugnahme auf die Prävalenz in der Schweiz. Die Prävalenzdaten der Schweiz werden erst relevant, wenn sich an den Stati im Ausland etwas verändert hat (vgl. Art. 6 VAZV).
Letzte Änderung 28.01.2020