Die wichtigsten Informationen sind in der Wegleitung Änderungen und Zulassungserweiterungen, Wegleitung Formale Anforderungen (insbesondere Kapitel 3.12), und im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen auf der Swissmedic Homepage zu finden.
1. Formale Anforderungen
Wurde der falsche Änderungstyp eingereicht, so wird das mittels Zwischenverfügung an die Gesuchstellerin gemeldet und diese muss die Änderungsmeldung nachbessern, indem sie den korrekten Typ meldet. Kann die Änderung nicht akzeptiert/genehmigt werden, so kann es in seltenen Fällen zur Forderung nach Rückgängigmachung der bereits umgesetzten Änderung kommen.
Maximal 1 Monat nach Umsetzung müssen die Typ IAIN-Änderungen an Swissmedic gemeldet werden.
In diesen Fällen erfolgt eine Zwischenverfügung. Die Meldung muss dann als Typ IB-Änderung eingereicht werden. Wenn vor der Einreichung der entsprechenden Typ IA- bzw. Typ IAIN-Änderung festgestellt wird, dass die Frist verpasst wurde, so soll das Gesuch von Beginn an als Typ IB-Änderung eingereicht werden. Dabei kommen sowohl die Frist-, wie Gebührenvorgaben der Typ IB Änderungen zum Tragen.
Ja. Die Definition für Typ IA/IAIN lautet „Nachträglich zu meldende geringfügige Änderung“ (VAM Art. 21). Diese Änderungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung bereits umgesetzt sein, das Implementierungsdatum muss in der Vergangenheit liegen und auf dem Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen zwingend angegeben werden.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Änderungen vom Typ IA bzw. IAIN Teil eines Mehrfachgesuches sind, das auch Änderungen von anderen Typen (Typ IB, Typ II oder Zulassungserweiterungen) enthält. In diesen Fällen kann die Umsetzung erst nach Genehmigung der Änderungen des Mehrfachgesuchs erfolgen und die Angabe eines Implementierungsdatums ist nicht zwingend. Wurde die Typ IA-/IAIN-Änderung jedoch als Teil des Mehrfachgesuchs bereits umgesetzt, so verlangen wir auch da ein Implementierungsdatum.
Allfällig abweichende Vorgaben zur Angabepflicht für das Implementierungsdatum (z.B. nicht notwendig bei A.101, PMF) werden im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen erwähnt.
Swissmedic orientiert sich an der Definition, welche die EMA in ihren Q&A gibt.
Implementierung einer IA/IAIN Änderung der Qualität: Zeitpunkt, an dem die Firma die Änderung in ihr Qualitätssystem aufnimmt. Für die Schweiz ist in diesem Zusammenhang das Schweiz-spezifische Qualitätssystem relevant.
Implementierung einer IA/IAIN Änderung für Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexte: Zeitpunkt der Firmen-internen Freigabe / Genehmigung der revidierten Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexten. Auch hier ist für die Schweiz die Schweiz-spezifische Freigabe relevant.
Das Implementierungsdatum ist im Format „TT.MM.JJJJ“ anzugeben.
Grundsätzlich ist diese Art der Einreichung bei einem Mehrfachgesuch möglich. Es stellt sich aber die Frage zur Sinnhaftigkeit der Gruppierung. Swissmedic empfiehlt daher, nur solche Gesuche als Mehrfachgesuch zusammen einzureichen, bei welchen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.
Ja. Bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen können Typ IA-Änderungen für ein Arzneimittel gesammelt und als Mehrfachgesuch eingereicht werden.
Bei Änderungen vom Typ IA, IAIN, welche eine Änderung der Arzneimittelinformationstexte nach sich ziehen, ist ggf. – unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Kapitel 2.20 und Anhang 1 der Wegleitung Arzneimittelinformation für Humanarzneimittel – der Stand der Information (Monat / Jahr) gemäss dem Implementierungsdatum anzupassen.
Wichtig dabei zu beachten ist, dass allfällige Vorgaben in der Wegleitung Arzneimittelinformation für Humanarzneimittel (Kapitel 2.20 bzw. Anhang 1) diese oben genannte Vorgabe übersteuern können (z.B. die Vorgabe, dass der Stand der Information nicht anzupassen sei).
Bei Änderungen vom Typ IB, welche eine Änderung der Arzneimittelinformationstexte nach sich ziehen, ist ggf. – unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Kapitel 2.20 und Anhang 1 der Wegleitung Arzneimittelinformation für Humanarzneimittel – der Stand der Information mit Monat / Jahr des Datums der Gesuchseinreichung anzupassen.
Wichtig dabei zu beachten ist, dass allfällige Vorgaben in der Wegleitung Arzneimittelinformation für Humanarzneimittel (Kapitel 2.20 bzw. Anhang 1) diese oben genannte Vorgabe übersteuern können (z.B. die Vorgabe, dass der Stand der Information nicht anzupassen sei).
Weder bei den Typ IA/IAIN noch bei den Typ IB Änderungen gibt es für die Firmen die Möglichkeit zur Fristverlängerung bei Nachbesserungen. Bei beiden Änderungstypen stehen maximal 30 Kalendertage für Nachbesserungen zur Verfügung.
Die Schweiz kennt den «Annual Report» als Begriff nicht. Die Zulassungsinhaberin kann aber alle Änderungen vom Typ IA für ein Arzneimittel sammeln und einmal pro Jahr einreichen. Wichtig ist, dass das Implementierungsdatum der «ältesten» Typ IA- Änderung nicht mehr als 12 Monate vom Meldezeitpunkt entfernt liegt (vgl. auch Q&A 1.8).
Ein Formular bestehend aus dem administrativen Teil (Kapitel 1-7) plus die beantragte Änderung (z.B. B.II.b.1.a „Sekundärverpackungsstandort“). Im administrativen Teil muss die Tabelle unter Kapitel 1 (Grundangaben) entsprechend der Anzahl betroffener Zulassungsnummern/Arzneimittel vervielfältigt und ausgefüllt werden.
Swissmedic berücksichtigt bezüglich Kategorisierung von “Andere Änderung“ auch die publizierte Liste „CMDh Recommendation for classification of unforeseen variations according to Article 5 of Commission Regulation (EC) No 1234/2008”.
Swissmedic fordert bei Änderungsgesuchen der Typen IA, IAIN und IB keine Begleitbriefe, sofern keine weiteren, zum im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen angegebenen, Informationen oder Begründungen notwendig sind.
Ja, Co-Marketing-Arzneimittel müssen die Anpassungen an die revidierte AMZV (Volldeklaration) erst nachvollziehen, wenn das Basispräparat diese umgesetzt hat.
Sowohl für das Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HMV4 wie auch für das Formular Neuzulassungen Humanarzneimittel HMV4 startet der eCTD Filename mit 1.2.1 ch-foapplvar-. Im variablen Teil ist es dann an der Gesuchstellerin, einen sinnvollen Filenamen zu generieren, der jedoch nicht zu lang sein sollte.
Falls Sie eine Zwischenverfügung infolge formaler oder inhaltlicher Mängel erhalten und diese innerhalb von 30 Tagen beantwortet haben, müssen Sie ab Datum der Eingangsbestätigung / Acceptance of delivery (bei Portal-Nutzer) für die Antworten 60 Tage abwarten, bis Sie die Änderung als akzeptiert/genehmigt ansehen können.
Bei Typ IA/IAIN-Änderungen kann auf den Lebenslauf von Experten verzichtet werden.
Wenn mit der Typ IB Änderung der Inhalt des bisherigen Moduls 2 nicht ändert, so muss kein Modul 2 bzw. Modul 1.4.1 eingereicht werden.
Nein, bei einem Mehrfachgesuch sind alle Angaben und beantragten Änderungen in einem pdf-File zu beantragen.
Wie bisher – und so auch anwendbar bei anderen Gesuchen (z.B. Erneuerung) – reichen Sie pro Arzneimittel/Zulassungsnummer ein Formular ein und nicht pro Arzneimittel-Dosisstärke.
Nein. A.109 können nicht als Sammel- und auch nicht als Sammel-Mehrfachgesuche eingereicht werden, da sie die Vorgaben von Art. 22b AMZV an Sammelgesuche nicht erfüllen.
Im Rahmen von laufenden Neuzulassungsgesuchen eingereichte Änderungsgesuche, werden nicht als separate Gesuche erfasst, sondern fliessen in die laufende Begutachtung der Neuzulassung ein. Die Einreichung von zusätzlicher Dokumentation während der Bearbeitung eines Gesuches bzw. die Einreichung einer Änderung in einem laufenden Neuzulassungsverfahren kann einen Zeitzuschlag und ggf. Gebührenzuschlag nach sich ziehen (siehe Wegleitung Fristen Zulassungsgesuche, Kapitel 1.1 „Zeitzuschlag“).
Alle Änderungen eines Mehrfachgesuchs werden zusammen abgeschlossen, d.h. gibt es Nachbesserungsbedarf bei nur einzelnen Änderungen des Mehrfachgesuchs, so verlängert sich die Gesamtdurchlaufzeit aller Änderungen des Mehrfachgesuchs.
Nein, Änderungsgesuche, die im BZV oder VmVA bearbeitet werden, können nicht Teil von Mehrfachgesuchen sein.
Die Einreichung des Formulars Herstellerangaben ist bei diesem Gesuchstyp nur erforderlich, wenn der Sekundärverpacker ändert.
Nein. Es ist die Wegleitung Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM, Kapitel 9.1, Z.4 zu beachten. In diesem Fall ist eine Zulassungserweiterung Z. 2. d) Änderung oder Ergänzung einer Darreichungsform einzureichen, da der neue Behälter als neue Darreichungsform gilt.
Swissmedic versteht unter einem kompletten Dokumentationssatz den gesamten Lifecycle des Basispräparates. D.h. inkl. sämtliche Einreichungen in chronologischer Reihenfolge ab Antrag des Gesuches um Erstzulassung des Basispräparates.
Alternativ zur Einreichung des kompletten Dokumentationssatzes kann bei Vorliegen einer entsprechenden Einverständniserklärung der Zulassungsinhaberin des Basispräparates auch nur die aktuell genehmigte Dokumentation (Modul 2 bis Modul 5) sowie allfällig anzupassende Formulare des Modul 1 eingereicht werden s. Wegleitung Formale Anforderungen Kap. 3.11.2.
Die Zulassungsinhaberin des Basispräparates muss eine zutreffend formulierte Einverständniserklärung gegenüber der Swissmedic als Zulassungsbehörde erteilen, dass sie die wissenschaftliche Dokumentation zum Präparat zur Verfügung stellt. Z.B. «Die Zulassungsinhaberin des Basispräparates […] erklärt gegenüber der Swissmedic ihr Einverständnis, dass ihre wissenschaftliche Dokumentation zum Basispräparat […] zu den Akten im Verfahren betreffend Umwandlung des Co-Marketing-Arzneimittels […] in eine reguläre Zulassung genommen wird».
Nein, Variation A.6 soll erst eingereicht werden, wenn der ATC-Code im finalen Index der WHO aufgenommen worden ist. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn dieses zu früh eingereicht wird.
2. Regulatorische Änderungen
Nein, das Gesuch A.109 ist separat einzureichen.
Nein, A.109 gilt nur für die Umsetzung der neuen Anforderungen gemäss revidierter AMZV. Im Rahmen eines Mehrfachgesuches können Sie für das konkrete Arzneimittel neben A.109 noch weitere Änderungen gesammelt einreichen. Sicherheitsrelevante Änderungen können jedoch nicht Teil von Mehrfachgesuchen sein.
Nein, ein geändertes Packungsdesign entspricht der Änderung A.100 (Änderung von Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexten ohne Vorlage von wissenschaftlichen Daten) und kann nicht unter A.102 abgehandelt werden, da A.102 nur für die zusätzliche Packungsgrösse ist. Es ist deshalb ein Mehrfachgesuch einzureichen (A.100 und A.102).
Die Umsetzung der Volldeklaration für Co-Marketing Arzneimittel soll mit A.101 erfolgen und nicht eigenständig.
Gemäss beschriebenem Sachverhalt geht es um die regulatorische Änderung A.5: Änderung des Namens und/oder Adresse einer Herstellerin des Fertigprodukts (einschliesslich der Chargenfreigabe- und Qualitätskontrollstandorte) (Typ IAIN, resp. IA in Abhängigkeit davon, ob Chargenfreigaben durch die entsprechende Herstellerin vorgenommen werden oder nicht).
Werden nun im Rahmen dieser Änderung auch die Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexte angepasst, so ist eine separate Änderung A.100 nicht notwendig. A.5 müssen Sie für jedes betroffene Arzneimittel melden.
Wir erachten die Einreichung einer A.100 in diesem Fall als unnötig. A.5 ist ausreichend.
Ja, Sie können die Streichung eines Herstellers, die mehrere Rubriken des Formulars Herstellerangaben betrifft, als eine A.7 (Typ IA) einreichen.
Der Wortlaut (Singular oder Plural) einer Änderung im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen ist jeweils zu beachten. Im vorliegenden Fall lautet die Änderung: „Streichung von Standorten..." (Plural).
Die Anpassungen eines Co-Marketing-Arzneimittels an sein Basispräparat sind über die regulatorische Änderung A.101 an Swissmedic zu melden.
Falls eine Änderung des Packungscodes damit verbunden ist, resp. nicht alle Bedingungen erfüllt sind, wäre dies eine Änderung vom Typ IB und ansonsten Typ IAIN. In beiden Fällen müssen die Änderungen beim Co-Marketing-Arzneimittel innerhalb 30 Tage nach Gutheissung der entsprechenden Änderungen beim Basispräparat an Swissmedic gemeldet werden.
Da die Implementierung der Änderung(en) beim Co-Marketing-Arzneimittel zeitgleich mit derjenigen beim Basispräparat erfolgen muss, und dieser Zeitpunkt selten innerhalb der oben beschriebenen 30 Tage liegt, fordert Swissmedic für A.101 b) (Typ IAIN) kein Implementierungsdatum.
Die Musterpackungen sind mit dem Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen (regulatorische Änderung: A.102) an Swissmedic zu melden.
Der Werbeteil von Musterpackungen wird nur im Falle, dass eine Werbebewilligung eingeholt werden muss (sensible Gruppen: Laxantia, Anorexika, Analgetika Sedativa und Schlafmittel, mit Abhängigkeits- oder Missbrauchspotential) kontrolliert. Es muss ganz normal die Zulassung der Musterpackung beantragt werden und der Werbeteil muss den heilmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Da Swissmedic den Werbeteil nicht kontrolliert (ausser bei oben erwähnten Ausnahmen) muss uns eine Änderung nicht vorgelegt werden solange es sich nicht um ein vorkontrollpflichtiges Präparat handelt. Die heilmittelrechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden (Eigenverantwortung der Zulassungsinhaberin).
Die Änderung A.1 ist im Anhang 7 AMZV aufgeführt. Da jedoch Zulassungsinhaberinnen A.1 nicht separat melden müssen, sondern dies im Rahmen eines entsprechenden Änderungsgesuchs für die Betriebsbewilligung (AE Name/Domizil) von Swissmedic ausgelöst wird, ist A.1 nicht auf dem Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen zu finden.
Nein, die oben genannte Änderung ist als C.I.2 a) einzureichen. Abhängig davon, ob die im Formular genannten Bedingungen erfüllt werden können oder nicht, ist das Gesuch als Typ IAIN oder Typ IB einzustufen.
Dies ist C.I.2 a) (Typ IAIN resp. IB).
Nein, es ist nicht ausreichend, nur 1 Gesuch zu beantragen. Bei Mehrfachgesuchen des Basispräparates müssen alle Änderungen (gleiche Anzahl) des Mehrfachgesuches für das Co-Marketing-Arzneimittel beantragt werden.
Ja, sofern diese konkreten Änderungen in einem Assessment Report (AR) der Referenzbehörde abgehandelt werden. Bei Mehrfachgesuchen (MFG) müssen alle Änderungen innerhalb des MFG im gleichen AR abgebildet sein.
Nein, der Nachvollzug beim Co-Marketing-Arzneimittel darf erst eingereicht werden, wenn die entsprechende Änderung beim Basispräparat genehmigt wurde.
Nach Ablauf des Unterlagenschutzes beim Referenzpräparat reicht die Zulassungsinhaberin für ihr Biosimilar eine Änderung C.I.2 ein. Beinhaltet diese Änderung neue zusätzliche Daten (z.B. Daten zur Vergleichbarkeit, klinische Studienresultate, etc.), so ist eine Typ II Änderung: C.I.2 b) einzureichen. Wird jedoch die Extrapolation mittels einer wissenschaftlichen Stellungnahme gestützt, die auch explizit begründet, warum beim Biosimilar keine zusätzlichen klinischen Daten erhoben werden müssen, so ist dafür eine Typ IB Änderung: C.I.2 a) einzureichen.
Nein, wenn die Musterpackung der kleinsten zugelassenen Packungsgrösse entspricht, liegt es in der Verantwortung der Zulassungsinhaberin die Musterpackung korrekt zu kennzeichnen. Auf die Einreichung eines Gesuches A.102 für eine solche Musterpackung wird Swissmedic nicht eintreten.
Mittels Gesuch A.102 Typ IB dürfen Gesuche um Aufnahme einer neuen Packungsgrösse oder um Umwandlung einer Packungsgrösse von beispielsweise 5 in 10 Ampullen eingereicht werden (d.h. die 10er Packung ersetzt die 5er Packung). Es ist dabei zu beachten, dass für jede neue sowie für jede geänderte Packung ein separates Gesuch A.102 eingereicht werden muss. Mehrere Änderungen können als Mehrfachgesuch eingereicht werden.
Ja, es ist möglich nur einzelne Dosisstärken für den Export zuzulassen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die für die Hauptzulassung verbleibenden Aufmachungen des Produkts den Dosierungsanweisungen und der Behandlungsdauer entsprechen, die in der Fachinformation enthalten sind bzw. dass die Dosierungsanweisung mit den restlichen Dosisstärken abgedeckt werden kann.
Für Gesuche, die ab dem 1. Juni 2024 bei Swissmedic eingehen, gelten neue Regeln zur Vergabe von Packungscodes. Diese Regeln wurden so vereinfacht, dass Swissmedic zukünftig deutlich weniger neue Packungscodes vergeben wird. So werden in folgenden Fällen zukünftig keine neuen Packungscodes vergeben:
a) Wechsel von Export- zu Hauptzulassung
b) Änderung(en) an der Medizinproduktekomponente bei Kombinationsprodukten
c) Neue Hilfsstoffe bzw. Änderung in der Hilfsstoffzusammensetzung
d) Änderung der Abgabekategorie
e) Deklarationspflichtige Änderung der Spezifikation einer pflanzlichen Zubereitung
f) Änderung am Inhalt der Packung (z.B. Weglassen des Lösungsmittel- oder Verdünnungsbehälters)
g) Umklassierung von Wirk- zu Hilfsstoffen oder Streichung von Wirkstoff
3. Änderungen der Qualität
Der Wortlaut (Singular oder Plural) einer Änderung im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen ist jeweils zu beachten. Bei Vorlage eines neuen oder aktualisierten Eignungszertifikats der Pharmacopoea Europaea muss pro CEP eine Änderung eingereicht werden. Bei Streichung eines Eignungszertifikats der Pharmacopoea Europaea können mehrere Streichungen in einem Gesuch zusammengefasst werden.
Ausnahme: Bei TSE-Eignungszertifikaten der Pharmacopoea Europaea für einen Hilfsstoff (z.B. Gelatine) können mehrere CEP innerhalb derselben Änderungsnummer (B.III.1.b.2 oder B.III.1.b.3) eingereicht werden.
Nein, jedes einzelne PACMP muss mit einer Änderung B.II.g.2 eingereicht werden und die Änderungsvorlage B.II.g.2 muss entsprechend vervielfältigt werden.
Nein. Für jede Änderung muss eine eigene Vorlage B.II.b.1 ausgefüllt werden (3x Vorlage B.II.b.1). Die drei Änderungen (Sekundärverpackungsstandort (B.II.b.1.a), Primärverpackungsstandort (B.II.b.1.b), und neuer Herstellstandort für nicht-sterile Arzneimittel (B.II.b.1.e)) dürfen nicht auf einer Vorlage angekreuzt werden.
Die Kopie der genehmigten Freigabe- und Laufzeitspezifikation erwarten wir in Modul 1 unter „additional data“.
Bitte reichen Sie die von Ihnen geschilderte Änderung als B.IV.1.z. Andere Änderung (Typ IA) ein.
Eine Namensänderung von Lieferanten von Primärpackmitteln soll als B.II.e.7.z (Typ IA) eingereicht werden.
Für die Änderung der Chargenfreigabe c) gibt es die Unterpunkte 1., 2. oder 3., die jeweils mit „Austausch oder Hinzufügung eines für die Chargenfreigabe verantwortlichen Herstellers…“ beginnen. „Austausch“ bedeutet, dass eine Löschung und Neuanmeldung im gleichen Schritt erfolgen kann.
Ein zusätzlicher Herstellstandort für die Primär- und Sekundärverpackung sind zwei Änderungen: B.II.b.1.a) und B.II.b.1.b).
Es ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um die Etablierung einer neuen MCB oder einer neuen WCB handelt.
a) Etablierung einer neuen MCB: Typ II, B.I.a.2.c)
b) Etablierung einer neuen WCB (sofern keinem genehmigten Protokoll folgend): Typ IB, B.I.a.2.a)
c) Etablierung einer neuen WCB (sofern ein genehmigtes Protokoll im Modul 3 vorhanden ist): kein Gesuch.
d) Etablierung einer neuen WCB und einem Protokoll: Typ II, B.I.a.2.c)
Eine Änderung kann als „Andere Änderung“ eingereicht werden, wenn sie nicht auf der Liste gemäss Anhang 7 AMZV (Liste der Änderungen nach den Artikeln 21-24 VAM) aufgeführt ist. Eine „Andere Änderung“ wird standardmässig als geringfügige Änderung des Typs IB eingestuft. Handelt es sich um eine umfangreichere Änderung, können sowohl Swissmedic als auch die Zulassungsinhaberin diese auf eine Änderung des Typs II hochstufen.
Swissmedic berücksichtigt bezüglich Kategorisierung von “Andere Änderung“ auch die publizierte Liste „CMDh Recommendation for classification of unforeseen variations according to Article 5 of Commission Regulation (EC) No 1234/2008”. Eine „Andere Änderung“ kann nur dann als Typ IA bzw. Typ IAIN eingereicht werden, wenn sie in der publizierten Liste der CMDh ebenfalls so eingestuft wurde. Die Einreichung muss auf die Liste „CMDh Recommendation for classification of unforeseen variations according to Article 5 of Commission Regulation (EC) No 1234/2008”, die entsprechende EU Variation Nummer und „Date issued“ referenzieren.
Die Verwendung eines neuen Working Virus Stocks, welcher gemäss einem genehmigten Protokoll qualifiziert worden ist, muss Swissmedic nicht gemeldet werden.
Das Annual Update eines zugelassenen saisonalen Grippeimpfstoffs muss als Änderung B.I.a.5 Änderungen des Wirkstoffs eines saisonalen, präpandemischen oder pandemischen Impfstoffs gegen Influenza (Typ II) eingereicht werden. Die entsprechenden Unterlagen sollten so früh wieals möglich Swissmedic zur Verfügung stehen. Der Ablauf ist analog dem bisherigen Vorgehen. Die Bearbeitung des Gesuchs erfolgt nach Möglichkeit prioritär.
Achtung: diese Änderung darf nicht Teil eines Mehrfachgesuches sein. Im Annual Update dürfen nur Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Stämmen enthalten sein.
Ja. Eine Aktualisierung eines DMF / Modul 3.2.S kann mit der Änderung B.I.z «Andere Änderung Qualität Wirkstoff», Typ II eingereicht werden. Alle aktualisierten Kapitel des Modul 3.2.S und alle geänderten Parameter müssen detailliert in der Gegenüberstellung «Bisher genehmigt» versus «Beantragt» aufgeführt werden. Diese Typ II Änderung wird mit CHF 3’500.- für Humanarzneimittel verrechnet (Position 5.4 in Anhang 1 der GebV-Swissmedic). Ein allfälliger Zusatzaufwand wird in Rechnung gestellt.
Diese Änderung soll als B.IV.1.z, Typ IA, eingereicht werden.
Redaktionelle Änderungen des Modul 3 können als eine «Andere Änderung» B.z, Typ IA eingereicht werden (siehe auch WL Formale Anforderungen, Kapitel 3.12).
Ja, dies ist möglich, wenn die Spezifikationen des Glasbehältnisses unverändert bleiben. Mit dem Gesuch ist eine Begründung bzw. eine Bestätigung einzureichen, dass für das betroffene Präparat kein Risiko einer Inkompatibilität zwischen Präparat und Glasbehälter besteht, wie sie z.B. bei Formulierungen mit Phosphat-, Citrat-, Gluconat-, Tartrat-Salzen oder Komplexbildnern wie EDTA oder Formulierungen mit alkalischen pH-Werten auftreten können. Zudem ist zu bestätigen, dass bei einem zukünftigen Wechsel des Lieferanten/Hersteller auf einer Fall-zu-Fall-Basis entsprechende Kompatibilitätsuntersuchungen zwischen Präparat und Glasbehältnis durchgeführt werden, wie sie unter „Herstellung“ des Ph. Eur. Kapitels 3.2.1 „Glasbehältnisse zur pharmazeutischen Verwendung“ beschrieben sind.
Für Gummistopfen von Parenteralia sollen der Hersteller und/oder die genaue, herstellerspezifische Stopfenbezeichnung sowie die Spezifikationen des Stopfens im Kapitel 3.2.P.7 angegeben werden. Stopfen können folgende Unterschiede aufweisen, welche die Qualität des Fertigprodukts beeinflussen können:
- Oberflächenbehandlung (z.B. Silikon- oder Teflonbeschichtung);
- Gummistopfentyp (z.B. Halobutyltyp), d.h. eine unterschiedliche qualitative und quantitative Zusammensetzung aufweisen;
- Abmessungen (auch geringfügige Abweichungen können die Dichtigkeit der verschlossenen Durchstechflasche beeinträchtigen).
Zudem ist in der Ph. Eur. Kapitel 3.2.9 „Gummistopfen für Behältnisse zur Aufnahme wässeriger Zubereitungen zur parenteralen Anwendung, von Pulvern und gefriergetrockneten Pulvern“ folgendes festgehalten: „Der Hersteller der Zubereitung muss vom Lieferanten die Zusicherung erhalten, dass sich die Zusammensetzung der Verschlüsse nicht ändert und dass sie mit jener identisch ist, die bei den Kompatibilitätsprüfungen verwendet wurde.“
Daher können die Hersteller für Gummistopfen einer parenteralen Darreichungsform nur dann mittels eines Typ IA Gesuchs B.II.e.7.a aus dem Kapitel 3.2.P.7 gestrichen werden, wenn im Kapitel 3.2.P.7 explizit steht, dass nur alternative Stopfen mit gleicher qualitativer und quantitativer Zusammensetzung sowie identischen Spezifikationen eingesetzt werden.
Wird ein neuer Referenzstandard gemäss den Limiten und Bedingungen eines genehmigten Qualifikationsprotokolls eingeführt, dann muss keine Änderung eingereicht werden.
Wenn kein genehmigtes Qualifikationsprotokoll vorhanden ist, aber vergleichende Testresultate gleichzeitig mit dem alten und dem neuen Referenzstandard gezeigt werden können, dann soll eine Typ IB Änderung B.I.b.2.e oder B.II.d.2.d eingereicht werden.
Wenn kein genehmigtes Qualifikationsprotokoll vorhanden ist und der neue Referenzstandard nicht mehr gleichzeitig mit dem alten Referenzstandard verglichen werden kann, dann soll eine Typ II Änderung B.I.b.2.d oder B.II.d.2.c eingereicht werden.
Für die Einführung eines Qualifikationsprotokolls zur Herstellung eines neuen Referenzstandards soll eine Typ II Änderung B.I.b.2.d oder B.II.d.2.c eingereicht werden. Nach der Genehmigung der Änderung, wird die zukünftige Einführung eines neuen Referenzstandards gemäss diesem Qualifikationsprotokoll durch das bestehende Qualitätssicherungssystem abgedeckt.
Die Einreichung eines aktualisierten CEP für ein Heparin als Typ IA (B.III.1.a.2) ist nur möglich bei einer Änderung des Namens und/oder der Adresse des CEP-Inhabers oder eines Herstellers des Wirkstoffs. Der Herstellungsstandort und alle Herstellungsschritte müssen dabei unverändert bleiben.
Bei sonstigen inhaltlichen Änderungen des CEP gilt Folgendes:
- Weil das Startmaterial für Heparine (inklusive Niedermolekulare Heparine) tierischen Ursprungs ist, ist die Bedingung 3 nicht erfüllt. Daher ist eine Typ IB für die Änderung B.III.1.a.2 anzukreuzen.
- Falls eine Bewertung des Risikos einer potentiellen Kontamination mit Adventitious Agents erforderlich ist, soll eine Typ II Änderung (B.III.1.b.5) eingereicht werden.
Die Arten von Änderungen, welche in ein solches Protokoll aufgenommen werden können, hängen von der Komplexität des Arzneimittels und seines Herstellungsprozesses sowie von den Kenntnissen ab, welche die Zulassungsinhaberin darüber gewonnen hat. Es ist daher nicht möglich, eine Liste akzeptabler Änderungen zu erstellen.
Für ein biologisches Arzneimittel, für das nichtklinische / klinische Daten als Teil der Vergleichbarkeitsstudie benötigt werden, ist ein PACMP nicht möglich.
Sämtliche Änderungen, welche zu einer Zulassungserweiterung führen (siehe Wegleitung Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM) können ebenfalls nicht als PACMP beantragt werden.
4. Änderungen in Bezug auf Sicherheit, Wirksamkeit und Pharmacovigilance
Die Firma beantragt die folgenden Änderungen im Rahmen eines Mehrfachgesuchs:
C.I.6.a): Hinzufügung einer neuen oder Änderung einer genehmigten therapeutischen Indikation für den Keim D (Typ II) und
C.I.6.b): Streichung einer therapeutischen Indikation für den Keim A (Typ IB).
Als Summe wird maximal die Gebühr erhoben, die für eine Neuzulassung des Arzneimittels erhoben würde.
Nein. Reichen Sie dafür die Änderung C.I.4 (Typ II) ein. Die PRAC-Recommendation und die entsprechenden PRAC-Minutes sind als Dokumentation ausreichend. Falls vorhanden, soll zusätzlich der PRAC-Assessment Report eingereicht werden. Falls zutreffend, wird auch die entsprechende Dokumentation zur Variation des CMDh akzeptiert.
Swissmedic erwartet bei Änderungen der Arzneimittelinformationstexte unter «Bisher genehmigt – Beantragt» folgendes:
- A.100: Angabe der geänderten Rubriken
- C.I.2: Stand der Information «alt» versus Stand der Information «neu»
- C.I.4: Angabe der geänderten Rubriken
Swissmedic führt neu im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen bei den relevanten Gesuchen auf, welche Angaben bei einer Änderung der Arzneimittelinformationstexte anzugeben sind.
Nein, ein Gesuch um Nachvollzug nach Ablauf des Unterlagenschutzes beim Referenzarzneimittel bzw. –präparat kann erst nach Ablauf des Unterlagenschutzes eingereicht werden.
Es ist möglich, innerhalb einer C.I.4, Typ II-Änderung auch weitere redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Es ist nicht notwendig, hierzu zusätzlich eine A.100, Typ IB zu beantragen.
In diesem Fall ist kein Gesuch notwendig. Der Stand der Information kann eigenständig angepasst werden.
Wenn das Referenzarzneimittel nicht mehr zugelassen ist, ist grundsätzlich jede Zulassungsinhaberin von noch zugelassenen BWS ohne Innovation selber dafür verantwortlich, die Arzneimittelinformationstexte auf dem neusten Stand der Wissenschaft und Technik zu halten. Es ist aber auch möglich, den Nachvollzug der Arzneimittelinformationstexte an ein anderes BWS ohne Innovation zu machen, sofern dieses über neue Texte verfügt.
Dieser erstmalige Nachvollzug ist als C.I.2 a), Typ IB einzureichen.
Falls in der Zukunft die Texte immer wieder an dasselbe BWS ohne Innovation angeglichen werden, so können die nachfolgenden Gesuche – vorausgesetzt die Bedingungen gemäss FO Änderungen / Zulassungserweiterungen sind erfüllt – als Typ IAIN eingereicht werden.
Nein. Die Zulassungsinhaberin ist gemäss Art. 28 VAM verpflichtet, die Arzneimittelinformation laufend und unaufgefordert anzupassen und dies zeitnah an Swissmedic zu melden. Pro Änderung der Arzneimittelinformation beim Originalpräparat, d.h. pro Stand der Information, ist je ein Gesuch C.I.2 a) einzureichen. Folgen die Änderungen des Originalpräparates kurz aufeinander, kann auch ein Mehrfachgesuch mit mehreren C.I.2 a) Änderungen eingereicht werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Frist ab Implementierungsdatum für das erste Gesuch Typ IAIN 1 Monat nicht überschreitet.
5. Änderungen zu Plasma Master File (Kapitel X)
Annual Updates von PMF zugelassener Arzneimittel müssen als Zulassungsauflagen jährlich mittels Begleitbrief (ohne zusätzliches Formular) an Swissmedic eingereicht werden. Änderungen im PMF sind mit dem Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen an Swissmedic zu melden, resp. als Gesuch zur Genehmigung einzureichen. Ein PMF Annual Update (als Erfüllung einer Zulassungsauflage) und Änderungen zu diesem PMF können gleichzeitig eingereicht werden (wird in diesem Fall als Mehrfachgesuch behandelt).
Zur besseren Differenzierung zwischen einem „reinen Annual Update PMF“ und der Kombination „Annual Update PMF und Änderung(en) PMF“, bitten wir die Firmen im Begleitschreiben um folgende Präzisierung:
- Mit dem Annual Update sind keine Änderungen kombiniert oder
- Mit dem Annual Update sind auch Änderungen im PMF kombiniert*
Im Falle einer Kombination von Annual Update PMF mit Änderung(en) PMF erwartet Swissmedic somit einen Begleitbrief mit entsprechendem Hinweis (vgl. oben), das entsprechend ausgefüllte Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen und das Annual Update PMF.
Eine entsprechende Publikation ist im Swissmedic Journal 09/2018 (Seite 826) zu finden.
* mit entsprechender Markierung im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen
Swissmedic sieht für PMF in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Harmonisierung mit den EU Vorgaben vor.
Indirekt ja, denn es erfolgt eine „Bündelung“ nach der höchsten Kategorie unter der Berücksichtigung der PMF Klassifizierungen gemäss D2-D23. (vgl. Anhang 7 AMZV Kapitel X. Änderungen zu PMF).
Pro PMF erfolgt die Einreichung des Gesuchs für eine oder mehrere PMF-Änderungen nach der höchsten Kategorie (Typ II, IB, IA/IAIN) gemäss Einstufung der EU Guideline (Guideline on the details of the various categories of variations, on the operation of the procedures laid down in Chapters II, IIa, III and IV of Commission Regulation (EC) No 1234/2008 of 24 November 2008 concerning the examination of variations to the terms of marketing authorisations for medicinal products for human use and veterinary medicinal products and on the documentation to be submitted pursuant to those procedures) unter Punkt „B.V.a.1 PMF / VAMF” bzw. „D. PMF / VAMF”.
Beispiel 1: Es werden zwei Änderungen des Typs IA und eine Änderung des Typs II zusammen eingereicht. Alle drei Änderungen sind als ein Gesuch des Typs II einzureichen.
Beispiel 2: Es werden vier Änderungen des Typs IB zusammen eingereicht. Alle vier Änderungen sind als ein Gesuch des Typs IB einzureichen.
Nein, Swissmedic ist nicht in den PMF Zertifizierungsprozess der EU eingebunden.
Dieser findet keine Anwendung. Swissmedic hat keinen Zugriff auf die in der EU zentral registrierten PMF.
6. Zulassungserweiterungen
a) Ja, das ist korrekt. Eine zusätzliche (höhere) Dosisstärke entspricht einer Zulassungserweiterung 2.c) und darf unter gleichem Handelsnamen mit Ergänzung der Dosisstärke in mg / mL in Verkehr gebracht werden.
b) Mit der neuen Dosisstärke wird eine neue Dosisstärkenummer (ehemals Sequenz) vergeben und entsprechend neue Packungscodes für die neuen Packungen (siehe dazu Wegleitung Änderungen und Zulassungserweiterungen, Kapitel 9.2).
c) Generell kann gesagt werden, dass eine neue Dosisstärke(nummer) innerhalb derselben Zulassungsnummer vergeben wird, sofern keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit, Interaktionen, Resorption etc. zu erwarten sind. Abschliessend kann Ihre Frage jedoch nicht beantwortet werden, da zu wenige Informationen vorliegen.
Eine Zulassungserweiterung, welche eine neue Zulassungsnummer bedingt (gemäss Wegleitung Änderungen und Zulassungserweiterungen, Kapitel 9, z.B. neue Darreichungsform), kann jederzeit eingereicht werden.
Zulassungserweiterungen, welche keine neue Zulassungsnummer bedingen (z.B. neue Dosisstärke bei festen und halbfesten Formen) können im Rahmen des laufenden Erstzulassungsverfahrens eingereicht werden (Einreichung zusätzlicher Unterlagen mit möglicher Verzögerung der Erstzulassung). Alternativ kann das Gesuch nach Abschluss des Erstzulassungsverfahrens eingereicht werden.
Eine Seq. 0000 darf nur dann eingereicht werden, wenn ein neuer eCTD Lifecycle gestartet wird. Das ist der Fall, wenn man für ein bestehendes Präparat von eDok/Papier (mit/ohne Baseline) auf eCTD umgestellt oder bei Neuanmeldungen. Bei Zulassungserweiterungen empfiehlt Swissmedic mit dem bestehenden Lifecycle zu arbeiten und z.B. die neue Darreichungsform in den bestehenden Lifecycle zu integrieren. Falls mit einer Zulassungserweiterung ein neuer Lifecycle gestartet werden soll, sollte vorher unbedingt mit dem Case Management oder Operational Support Services Rücksprache gehalten werden.
7. Weitere Fragen
Nein. Swissmedic orientiert sich für die Einstufung von Änderungen sowie in Bezug auf die Modalitäten ihrer Einreichung an die entsprechenden Richtlinien, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 sowie die auf diese Verordnung gestützten Leitlinien der Europäischen Kommission (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Arzneimittel [VAM SR 812.212.21]).
Ja, Arzneimittel dürfen während der publizierten Übergangsfristen noch mit den alten Packungselementen (C-Vignette) in die Drogerien geliefert werden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die neu einen Warnhinweis auf der Packung aufnehmen müssen.
Die automatisierte Benachrichtigung via E-Mail bleibt so bestehen.
Analog der Einordnung in der EU sind auch in der Schweiz die Übertragungen von Zulassungen keine Änderungen, sondern sind klassiert als „Übrige/Other“-Gesuche. Weiterhin werden diese Gesuche von der zukünftigen Zulassungsinhaberin beantragt. Der Swissmedic muss das Gesuch mindestens 3 Monate vor dem geplanten Transfertermin eingereicht werden. Genauere Angaben finden Sie in der Wegleitung Übertragung der Zulassung.
Der von Ihnen vorgeschlagene Satz darf nicht in die Packungsbeilagen aufgenommen werden. Gründe dazu sind auch der Übergang der Publikationsverantwortlichkeit von Swissmedic an die „Einrichtung in Form einer Stiftung“ (refdata) und dass der Wortlaut in Rubrik 16 der Patienteninformation gemäss Anhang der AMZV fix vorgegeben ist und keine Ergänzung erlaubt.
Das Swissmedic Portal wurde angepasst und bei Mehrfachgesuchen sind unter Application Type alle Änderungen des Mehrfachgesuchs einsehbar.
Swissmedic orientiert sich für die Einstufung von Änderungen sowie in Bezug auf die Modalitäten ihrer Einreichung an die entsprechenden allgemein zugänglichen Richtlinien, namentlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 sowie die auf diese Verordnung gestützten Leitlinien der Europäischen Kommission (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Arzneimittel [VAM SR 812.212.21]). Individuelle Vereinbarungen, welche die EMA oder eine nationale Behörde bilateral mit einzelnen Zulassungsinhaberinnen abgeschlossen hat, können demgegenüber in den Gesuchen, die Swissmedic vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden.
Es ist ein Mehrfachgesuch mit zweimal Zulassungserweiterung (ZE) 2.c) «Änderung oder Ergänzung einer Dosisstärke», einmal neue Indikation (C.I.6 a) «Hinzufügung einer neuen oder Änderung einer genehmigten therapeutischen Indikation») und einmal neuer Applikationsweg (ZE 2.e) «Änderung oder Ergänzung eines Applikationsweges») einzureichen, d.h. das Mehrfachgesuch umfasst vier Änderungen und beim entsprechenden Änderungsformular sind vier Kreuze zu setzen. Mehrfachgesuche sind bei maximal CHF 30'000.- plafoniert.
Es ist einmal die Zulassungserweiterung 2.d) «Änderung oder Ergänzung einer Darreichungsform» zu beantragen.
Ja, diese sind plafoniert und der maximale Plafondwert liegt bei CHF 30'000.-.
Unter Zulassungserweiterungen sind die «Extensions» der EU gemeint und Sie finden sie im Anhang 7 der AMZV unter Kapitel 1.6 Zulassungserweiterungen. Indikationserweiterungen gelten als Änderungen vom Typ II.
Zusätzlich zum Verzicht auf das Arzneimittel muss das Änderungsgesuch C.I.7 a) «Streichung einer Darreichungsform», Typ IB für die verbleibenden Arzneimittel der Sammel-Fachinformation eingereicht werden.
Es ist zu beachten, dass es sich beim Gesuch «Verzicht Präparat» um keine Variation gemäss Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen handelt und somit dieses nicht mehrfachgesuchfähig ist.
Der Verzicht auf eine Dosisstärke ist als C.I.7 b) «Streichung einer Dosisstärke», Typ IB einzureichen. Bei einer Sammelfachinformation ist das Gesuch C.I.7 b) nur für das betroffene Arzneimittel einzureichen (kein Sammelgesuch nötig).
Siehe aktualisierte Q&A Nr. 7.8
Es handelt sich hierbei um ein Änderungsgesuch B.IV.1 a): Hinzufügung oder Austausch einer Vorrichtung, die nicht Bestandteil der Primärverpackung ist. Wir fordern hier weiter den Nachweis der CE-Kennzeichnung und die Konformitätsbestätigung des beigepackten Medizinprodukts. Diese Änderung beinhaltet eine substantielle Änderung der Arzneimittelinformation und/oder des Packmitteltexts und entspricht somit dem Typ IB. Ein zusätzliches Gesuch A.102 ist nicht notwendig. Wie im Formular Änderungen und Zulassungserweiterungen HAM angegeben, müssen die überarbeiteten Arzneimittelinformations- und/oder Packmitteltexte mit dem Gesuch B.IV.1 eingereicht werden.