Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Transplantationsverordnung (SR 810.211) gelten neu als Transplantatprodukte:
1. Produkte, die aus menschlichen Organen, Geweben oder Zellen bestehen oder solche enthalten, wobei die Organe, Geweben oder Zellen:
- substantiell bearbeitet wurden oder
- nicht dazu bestimmt sind, bei der empfangenden Person dieselbe Funktion wie bei der spendenden Person auszuüben,
2. Produkte, die aus tierischen Organen, Geweben oder Zellen bestehen oder solche enthalten.
Als substantielle Bearbeitung gelten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Transplantationsverordnung:
- Die Vermehrung von Zellen über eine Zellkultur
- Die genetische Modifikation von Zellen
- Die Differenzierung oder Aktivierung von Zellen
Zuletzt aktualisiert am: 01.05.2016