Durchführung von SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests ausserhalb von bewilligten Laboratorien nach Ablauf der Covid-Verordnung-3 ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr erlaubt

01.07.2024

Während der Pandemie spielten die Arztpraxen, Apotheken, Spitäler, Alters- und Pflegeheime und sozialmedizinischen Institutionen sowie Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben wurden, eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung des Coronavirus. Die Covid-Verordnung-3 sah vor, dass in diesen Einrichtungen Einzelpatienten-Antigen-Schnelltests zum direkten Nachweis von SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung) durchgeführt werden durften, ohne dass diese Einrichtungen über eine entsprechende Laborbewilligung von Swissmedic verfügen mussten, jedoch nur sofern diese vom Kanton dazu ermächtigt und überwacht waren (Art. 24 und Art. 24d, Covid-Verordnung-3).

Nach Ablauf der Gültigkeit der Covid-Verordnung-3 am 30. Juni 2024 ist die Verwendung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 zur Fachanwendung ausserhalb von durch Swissmedic bewilligten Laboratorien (siehe Art.16 Abs.1 Epidemiengesetz) nicht mehr zulässig.