Ausgangslage
- Publikumswerbung für in der Schweiz zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und kantonal zugelassene Arzneimittel ist zulässig (Art. 31 Abs. 1 Bst. b HMG und Art. 14 AWV)
- Definitionen von Fachwerbung und Adressatenkreis (Art. 2 Bst. c und Art. 3 AWV)
- Zugangsbeschränkung mittels Passwort von Fachwerbung für Arzneimittel im Internet erstmals in der Swissmedic-Internetrichtlinie erwähnt (vgl. Swissmedic Journal 08/2006, S. 796, Ziffer 2.3)
Beschwerde und Entscheid
- Gerichtliche Prüfung der Rechtmässigkeit des Passwortschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht
- Bestätigung des Passwortschutzes als das mildeste geeignete Mittel zur Durchsetzung des Publikumswerbeverbots für Rx-Präparate (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-4173/2007 vom 24. April 2009)
Definitive Umsetzung
- siehe Swissmedic Journal 09/2009, S. 877
Wichtiger Hinweis:
Der Passwortschutz gilt generell für Fachwerbung, d.h. für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, d.h. für Rx- und OTC-Präparate. Es muss ein wirksamer Schutz der Fachwerbung gegen unerlaubte Einsicht durch das breite Publikum gewährleistet sein.
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