Swissmedic schaut hin – wir bleiben dran

06.07.2021

Kontrolle der Publikumswerbung für Arzneimittel

Mit regelmässiger und gezielter Kontrolle von Arzneimittelwerbung in Printmedien, TV-Spots und elektronischen Medien, nimmt Swissmedic ihren gesetzlichen Auftrag zum Schutz der Sicherheit der Patientinnen und Patienten in diesem Bereich wahr.

Dabei stellten wir fest, dass der Pflichthinweis in der Publikumswerbung für Arzneimittel auffallend oft nicht so abgebildet wird, wie von Gesetzes wegen vorgegeben. In der Publikumswerbung, müssen den Werbeadressaten zwingend gewisse Mindestangaben mitgeteilt werden. Zu diesen Pflichtangaben gehört unter anderem der Hinweis, die Packungsbeilage oder gegebenenfalls die Angaben auf der äusseren Packung zu lesen.

Die Wichtigkeit des Pflichthinweises bei Arzneimittelwerbung

Jede Anwendung von Arzneimitteln ist mit potentiellen Gesundheitsrisiken behaftet. Mit der Aufnahme des Pflichthinweises in eine Arzneimittelwerbung soll sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten die für die richtige und sichere Anwendung des beworbenen Arzneimittels notwendigen Informationen vor dessen Anwendung zur Kenntnis nehmen. Der Hinweis soll dazu beitragen, dass die Arzneimittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll eingesetzt werden. Darüber hinaus macht der Pflichthinweis deutlich, dass es sich bei dem beworbenen Produkt nicht um irgendein Konsumgut, sondern um ein zugelassenes Arzneimittel handelt. Der Pflichthinweis steht insofern in mehrfacher Hinsicht im Dienste der Arzneimittelsicherheit. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Gestaltung des Pflichthinweises als wichtiges Element der Arzneimittelwerbung anzusehen.

Die korrekte Darstellung des Pflichthinweises in der Publikumswerbung für Arzneimittel ist gesetzlich vorgegeben (Wortlaut, Schriftgrösse, usw. - in Printwerbung sowie Werbung in elektronischen Medien). Die Arzneimittel-Werbeverordnung weist in Art. 16 Abs. 5 Bst. c sowie Art. 17 und Art. 17a, AWV abschliessend darauf hin, wie der Pflichthinweis in der Publikumswerbung ausgestaltet werden darf.

Swissmedic hat seit Jahren in verschiedenen Publikationen (siehe u.a. SMJ 08/2008) ihre Praxis hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Pflichthinweises bei den einzelnen Werbeformaten (Printmedien, TV/Kino, Radio und Internet) näher beschrieben.

Die entsprechenden Ausführungen zum genauen Wortlaut, zur Schriftgrösse und Platzierung des Pflichthinweises finden sich auch in der auf der Swissmedic Homepage zum Download angebotenen Checkliste:

Swissmedic weist mit dieser Publikation darauf hin, dass zur Wiederherstellung des gesetz-lichen Zustandes bei entsprechenden Verstössen auch kostenpflichtige Verwaltungsmassnahmeverfahren eingeleitet werden.