Swissmedic schaut hin - mit regelmässiger und gezielter Kontrolle von Arzneimittelwerbung in Printmedien, TV-Spots und sämtlichen elektronischen Medien nimmt Swissmedic ihren gesetzlichen Auftrag wahr.
30.11.2020
Was ist das Ziel?
Die monatlichen proaktiven Kontrollen dienen dem Schutz und der Sicherheit der Patientinnen und Patienten. Sie haben zum Ziel, irreführende Werbung zu erkennen und zu verbieten. Irreführende Werbung kann zu übermässiger Einnahme von Arzneimitteln verleiten oder Anwenderinnen und Anwendern falsche Sicherheit vermitteln. Das Institut überprüft die Übereinstimmung der Werbemittel mit der Zulassung. Im Fall von sicherheits-relevanten Verstössen, leitet Swissmedic korrigierende Massnahmen ein, um den recht-mässigen Zustand wieder herzustellen.
Warum braucht es diese Kontrolle?
Patientinnen und Patienten kaufen ein rezeptfrei erhältliches Arzneimittel oft aufgrund von Publikumswerbung, über die sie sich bereits ein Bild vom Arzneimittel gemacht haben. Dabei sollen sie sich darauf verlassen können, dass die Aussagen in der Werbung sachlich zutreffend, genau und belegbar sind und keine falschen Erwartungen bezüglich Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels wecken. Die Verantwortung liegt grundsätzlich bei der Firma. Die Überwachung durch Swissmedic stellt sicher, dass die Firmen ihre Verantwortung besser wahrnehmen und irreführende Werbung unterbunden wird.
Was sind sicherheitsrelevante Verstösse gegen das Heilmittelrecht?
Insbesondere bei folgenden Aussagen, die die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gefährden, wird Swissmedic aktiv:
- => Werbeaussagen, die Indikationen unvollständig oder falsch angeben
- => Werbeaussagen, die nicht im Einklang mit der Arzneimittelinformation stehen
- => Werbeaussagen, die eine garantierte Wirkung versprechen
- => Werbeaussagen, die behaupten, dass Arzneimittel keine Nebenwirkungen haben
- => Werbeaussagen, die eine Überlegenheit gegenüber anderen Arzneimittel suggerieren
Wie oft muss Swissmedic eingreifen?
Im Jahr 2019 wurden 25 Fälle im Bereich Werbenachkontrolle bearbeitet. 12 Fälle betrafen Printwerbung und 13 Fälle Werbung in elektronischen Medien. Aufgrund der festgestellten schweren Verstösse gegen die werberechtlichen Bestimmungen wurde in 10 Fällen ein Verwaltungsmassnahmeverfahren eröffnet. Bei den übrigen 15 Fällen wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Beanstandungsschreiben erreicht.
Oft musste entweder eine garantierte Wirkung des beworbenen Arzneimittels oder die Tatsache, dass die Werbung nicht im Einklang mit der zuletzt genehmigten Arzneimittel-information steht, beanstandet werden (vgl. GB 2019 – Werbekontrolle-Aktivitäten, Seite 50):
Was sind die gesetzlichen Grundlagen der Publikumswerbung für Arzneimittel?
Die Werbung für Arzneimittel ist im Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21; Art. 31 und 32) sowie in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) geregelt. Für die Publikums-werbung sind insbesondere Art. 14-23 AWV zu beachten. Alle Angaben in der Arzneimittel-werbung müssen mit der genehmigten Arzneimittelinformation (Fach- und Patienten-information) übereinstimmen und dürfen dem Werbebetrachter keine garantierte Wirkung des beworbenen Arzneimittels suggerieren.
Wo sind ergänzende Informationen zu finden?
Alles über die Bestimmungen der Arzneimittelwerbung und Fragen & Antworten finden Sie bei Swissmedic unter:
Bei der Begutachtung sind auch viele im Swissmedic Journal veröffentlichten Publikationen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Arzneimittelwerbung relevant, siehe:
Swissmedic bleibt dran – mit dem Ziel, dass die Arzneimittelwerbung korrekt und nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt; zum Schutz der Patientinnen und Patienten.
Bei schweren oder wiederholten Verstössen wird der Fall dem Strafrechtsdienst angezeigt.