Einsichtnahme in Strafbescheide, Strafverfügungen und Einstellungsbeschlüsse
Allgemeines/Grundsätze
Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichten Swissmedic, ihre Strafbescheide und Strafverfügungen der Öffentlichkeit in angemessener Form zugänglich zu machen. Soweit es schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen gebieten, sind dabei Anonymisierungen und eventuell Kürzungen vorzunehmen.
Der Öffentlichkeit muss auch Gelegenheit zur Einsichtnahme in Verfügungen gegeben werden, mit denen ein Strafverfahren eingestellt wurde, weil sich zeigte, dass kein Straftatbestand erfüllt wurde. Um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren, wird die Einsichtnahme in diesen Fällen nur in anonymisierter Form gewährt, solange keine ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen vorliegt oder sofern die Verfahrenseinstellung nicht aus Opportunitäts- oder Verjährungsgründen erfolgte.
Über ausgewählte abgeschlossene Strafverfahren kann Swissmedic die Öffentlichkeit auch von sich aus informieren: Dies geschieht in anonymisierter Form mittels Medienmitteilungen oder Publikationen, die in der Rubrik Strafrecht > Publikationen und/oder im Swissmedic Journal veröffentlicht werden.
Ausnahmsweise informiert Swissmedic die Öffentlichkeit auch über laufende Strafverfahren, wenn es im Interesse der Strafverfolgung oder der Generalprävention bzw. der Heilmittelsicherheit geboten scheint.
Einsichtnahme konkret
In Straf- und Einziehungsbescheide sowie in Einstellungsbeschlüsse, die aus gesetzlichen Opportunitätsgründen (Art. 52 bis 54 StGB) oder wegen Verjährung erfolgen, kann bis spätestens 6 Monate nach Eintritt ihrer Rechtskraft in den Räumlichkeiten der Swissmedic nach vorgängiger Voranmeldung kostenlos Einsicht genommen werden.
Straf- und Einziehungsverfügungen – unabhängig, ob rechtskräftig oder nicht – können bis spätestens 6 Monate nach ihrer Zustellung an die beteiligten Parteien bzw. an das Gericht eingesehen werden. Falls schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliegen, darf nur eine anonymisierte und/oder gekürzte Version eingesehen und kopiert werden.
Nach Ablauf dieser Frist können diese Entscheide sowie Einstellungsbeschlüsse, die ergangen sind, weil kein Straftatbestand erfüllt wurde, in anonymisierter und evtl. gekürzter Form eingesehen werden. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig (Grundgebühr von CHF 15.- sowie weitere 50 Rappen je Seite; Zustellung per E-Mail). Das Gleiche gilt für Einstellungsbeschlüsse, die ergangen sind, weil kein Straftatbestand erfüllt wurde.
Gerichtliches Verfahren
Wird von den Betroffenen die gerichtliche Beurteilung eines Straf- oder Einziehungsbescheids resp. einer Straf- oder Einziehungsverfügung der Swissmedic verlangt oder fallen Freiheitsstrafen in Betracht, kommt es zu einem Gerichtsverfahren in dem zur Hauptsache betroffenen Kanton (Art. 90 Abs. 1 HMG in Verbindung mit Art. 22 und 73 VStrR).
Die Entscheidung über die Modalitäten der Einsichtnahme in die Urteile, die in diesen kantonalen Verfahren gefällt werden, liegt nicht bei Swissmedic, sondern beim urteilenden Gericht.
(Serviceangebot für Medienschaffende, die sich bei Swissmedic registrieren lassen und zur Einhaltung gewisser "Spielregeln" verpflichten)