In einigen Ländern muss das Originalrezept mitgeführt werden, damit Sie belegen können, dass Sie Ihre Medikamente legal bezogen haben und sie dem Eigengebrauch dienen. Das Mitführen des Impfausweises ist grundsätzlich empfehlenswert.
Es gibt Arzneimittel, die in der Schweiz zugelassen, in anderen Ländern jedoch verboten sind. Ihre Einfuhr gilt dort als Straftat. Daher ist es empfehlenswert, sich vorgängig über Einfuhrvorschriften im Destinationsland und in allfälligen Transitländern zu informieren. Auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten finden Sie unter «Reisehinweise und Vertretungen» die Auswahl der Zielländer und zugehörige relevante Reiseinformationen.
Zu beachten bei betäubungsmittelhaltigen Medikamenten
Personen, die mit betäubungsmittelhaltigen Medikamenten in Schengenländer reisen, müssen eine Bescheinigung mitführen. Sie wird von der Stelle, die das Medikament abgibt (Apotheken oder Arztpraxen) ausgestellt. Das Bescheinigungsformular befindet sich auf der Website von Swissmedic.
Nicht nur Präparate wie Methadon oder Morphium gelten als Betäubungsmittel, auch starke Schmerz- und Schlafmittel, aber auch gewisse Psychopharmaka können unter diese Kategorie fallen. Erlaubt ist, den Eigenbedarf an Betäubungsmitteln für 30 Tage aus der Schweiz auszuführen. Bei länger dauernden Aufenthalten muss man sich die zur Behandlung notwendigen Medikamente bei einer Ärztin / einem Arzt im Zielland verschreiben lassen und sie vor Ort beziehen.
Medikamente aus dem Ausland einführen
Auch in die umgekehrte Richtung gilt: Medikamente zum Eigengebrauch dürfen im Rahmen eines Monatsbedarfs eingeführt werden. Wichtig zu wissen: Er berechnet sich nach der in der Patienteninformation (Beipackzettel) beschriebenen Dosierung.