KPAV: Nachführung Anhänge 5, 6 und 8 bis 10

01.07.2021

Nachführung der Anhänge KPAV

Im Winter 2020/2021 wurden die von der Swissmedic publizierten Anhänge 5, 6 und 8 bis 10 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV; SR 812.212.24) unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik überprüft und aufgrund der gesammelten Meldungen entsprechend angepasst.

Nach Abschluss der Experten- sowie der Ämterkonsultation hat der Swissmedic Institutsrat in seiner Sitzung vom 7. Mai 2021 die Änderung der Anhänge 5, 6 und 8 bis 10 der KPAV auf den 1. Juli 2021 beschlossen.

Folgende Anhänge der KPAV wurden überarbeitet:

  • Anhang 5:      Liste «Bonbons»
  • Anhang 6:      Liste HAS
  • Anhang 8:      Liste Gemmotherapie
  • Anhang 9:      Liste der Standardwerke
  • Anhang 10:    Liste TAS

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