Nachführung der Anhänge KPAV
Im Winter 2020/2021 wurden die von der Swissmedic publizierten Anhänge 5, 6 und 8 bis 10 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV; SR 812.212.24) unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik überprüft und aufgrund der gesammelten Meldungen entsprechend angepasst.
Nach Abschluss der Experten- sowie der Ämterkonsultation hat der Swissmedic Institutsrat in seiner Sitzung vom 7. Mai 2021 die Änderung der Anhänge 5, 6 und 8 bis 10 der KPAV auf den 1. Juli 2021 beschlossen.
Folgende Anhänge der KPAV wurden überarbeitet:
- Anhang 5: Liste «Bonbons»
- Anhang 6: Liste HAS
- Anhang 8: Liste Gemmotherapie
- Anhang 9: Liste der Standardwerke
- Anhang 10: Liste TAS