Sind unter Art. 14 Abs. 1 Bst. a quater die sogenannten Hausspezialitäten der Apotheken gemeint?

Nein, damit sind die bisher lediglich in den jeweiligen Kantonen (insbesondere AR) registrierten Arzneimittel gemeint. Die Hausspezialitäten der Apotheken sind unter Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG geregelt.

A-002

Letzte Änderung 08.03.2019

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