Es gilt sinngemäss die Übergangsregelung nach Art. 23c AMZV, d.h. die entsprechenden Übergangsfristen.
A-012
Letzte Änderung 08.03.2019
Es gilt sinngemäss die Übergangsregelung nach Art. 23c AMZV, d.h. die entsprechenden Übergangsfristen.
Letzte Änderung 08.03.2019