Wenn die ausländische Behörde dem Arzneimittel die Zulassung erteilt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin die Argumentation bzw. die Daten geliefert hat, um die major objections auszuräumen. Falls sich im Rahmen der Analyse des Umfeldes und der Vorgeschichte für Swissmedic Unklarheiten ergeben können diese dazu führen, dass die Unklarheiten als wesentliche Bedenken beurteilt werden.
A-034
Letzte Änderung 19.03.2019