Eine bibliographische Dokumentation im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG setzt sich aus veröffentlichter Literatur ("public knowledge") zusammen. Der Unterlagenschutz kann einer solchen Dokumentation somit nicht entgegen gehalten werden. Die Gesuchstellerin braucht sich daher nicht auf geschützte Unterlagen (klinische Studienergebnisse) eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels zu stützen.
Kann mit einem bibliographischen Antrag (Annahme: gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. abis HMG) ein in der Schweiz noch bestehender Unterlagenschutz umgangen werden, wenn dieser in der EU bereits abgelaufen ist?
A-050
Letzte Änderung 19.03.2019