Werden kantonale Zulassungen weiterhin möglich sein?

Dort, wo das HMG Arzneimittel von der Zulassungspflicht befreit (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbis HMG), können die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden, ob sie Arzneimittel einer Registrierungs- oder Meldepflicht unterstellen wollen.

A-073

Letzte Änderung 19.03.2019

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