Dort, wo das HMG Arzneimittel von der Zulassungspflicht befreit (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbis HMG), können die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden, ob sie Arzneimittel einer Registrierungs- oder Meldepflicht unterstellen wollen.
A-073
Letzte Änderung 19.03.2019