Zusammengesetzte Geschmacks- und Duftstoffe (Aromatika) dürfen pauschal angegeben werden (z.B. „Himbeeraroma“ oder „Zitrusparfüm“); allfällige darin enthaltene Hilfsstoffe von besonderem Interesse nach Anh. 3a AMZV müssen jedoch zusätzlich ebenfalls angegeben werden.
A-109
Letzte Änderung 18.03.2019