Ja, Art. 13 HMG kann auch für Phyotarzneimittel und Komplementärarzneimittel angewandt werden. Die Kombination von Art. 13 HMG mit Art. 14 Abs. 1 Bst. abis-quater HMG ist nicht möglich.
A-132
Letzte Änderung 18.03.2019
Ja, Art. 13 HMG kann auch für Phyotarzneimittel und Komplementärarzneimittel angewandt werden. Die Kombination von Art. 13 HMG mit Art. 14 Abs. 1 Bst. abis-quater HMG ist nicht möglich.
Letzte Änderung 18.03.2019