Die Erfüllung der Voraussetzung für ein Verfahren um befristete Zulassung ist in den Art. 18-22 der VAZV geregelt. In jedem Fall muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Wenn ein Arzneimittel in der EU die Bedingungen für eine befristete Zulassung erfüllt, kann man dann davon ausgehen, dass dies in der Schweiz auch so ist?
A-137
Letzte Änderung 20.03.2019