In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist einmalig um 90 Tage erstreckt werden. Ein entsprechendes Gesuch ist schriftlich bis spätestens zum im LoQ-Brief erwähnten Datum einzureichen. Dies ist unabhängig davon möglich, ob das Gesuch im Standardverfahren, BZV oder nach Voranmeldung (VmVA) bearbeitet wird.
Eine genehmigte Fristerstreckung im VmVA hat jedoch zur Folge, dass für die verbleibenden Verfahrensschritte vom VmVA auf das Standardverfahren gewechselt wird und entsprechend die Standardfristen zur Anwendung kommen. Der Gebührenzuschlag für das VmVA wird dabei trotzdem erhoben.
Was ist mit Fristverlängerungen bei Reponse to LoQ? Wie lange ist möglich? Wie sieht das bei VmVA und BZV Verfahren aus?
A-168
Letzte Änderung 19.03.2019