Swissmedic kann den betroffenen Zulassungsinhaberinnen in begründeten Fällen entgegenkommen, indem der Zeitpunkt der Umteilung auf entsprechenden Antrag hin hinausgeschoben wird, damit langfristig geplante und bereits in Auftrag gegebene Werbemassnahmen angemessen durchgeführt werden können. Damit die Rechtsgleichheit auch in diesen Fällen gewahrt bleibt, sind einem Aufschub aber zeitlich enge Grenzen gesetzt (3 - 6 Monate).
Warum kann nicht eine Uebergangsfrist fuer Publikumswerbung allgemein gleich gueltig fuer alle (zB max 6 Monate) festgelegt werden?
A-241
Letzte Änderung 19.03.2019