Unter dem Kapitel Quality Aspects werden Angaben zum Wirkstoff, zum Fertigprodukt sowie eine zusammenfassende Beurteilung der Qulität des neuen Arzneimittels dokumentiert. Es werden jedoch weder Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse der Gesuchstellerin noch vertrauliche Daten Dritter veröffentlicht (vgl. Wegleitung SwissPAR HMV4).
B-011
Letzte Änderung 19.12.2018