Swissmedic erstellt und pubilziert den SwissPAR nach Ablauf der Beschwerdefrist der Zulassungsverfügung. Der SwissPAR wird der Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Die Gesuchstellerin erhält jedoch die Gelegenheit, im Rahmen der festgesetzten Frist für die Antwort auf den Vorbescheid des Zulassungsverfahrens, Stellung zu beziehen zum Entwurf des pEB (vgl. WL SwissPAR HMV4 und WL Fristen Zulassungsgesuche HMV4).
B-021
Letzte Änderung 19.12.2018