Die Publikation des Gesuchseingangs richtet sich nach Art. 67 Abs. 9 HMG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 Bst. a der VAM. Aus Sicht Swissmedic sind mit den in den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen der VAM klar definierten Daten, welche sich streng an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Transparenzrahmen halten, keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, welche einer Publikation dieser Daten entgegenstehen könnten. |
B-074
Letzte Änderung 26.01.2019