Schon nach "altem" Recht ist im Prinzip dafür eine Grosshandelsbewilligung notwendig. Neu ist eine Grosshandelsbewilligung für Apotheken mit Detailhandelsbewilligung nicht mehr nötig, wenn nicht mehr als 5 Apotheken beliefert werden, wobei der entsprechende Artikel 20 Abs. 2-4 AMBV erst am 1. Janaur 2020 in Kraft treten wird. |
Müssen Spital Apotheken, die anderen Spital Apotheken (>5) unregelmässig Arzneimittel verkaufen in Zukunft eine Grosshandels Bewilligung haben?
B-377
Letzte Änderung 28.12.2018