Mit „ergänzenden Studien“, die unter Ziffer 5.4.2 in der WL Biosimilar genannt werden, sind beispielsweise nicht-pivotale Studien zur Pharmakodynamik, Pharmakokinetik und ergänzende klinische / nichtklinische Studien zur Wirksamkeit und zur Sicherheit gemeint. Sie haben supportiven Charakter um Hauptstudien zu stützen oder um Teilaspekte z.B. der Pharmakodynamik oder –kinetik genauer darzustellen.
Durch den Wegfall der „Bridging-Forderung“ ist das neu möglich. Allerdings muss die Eignung des ausländischen Vergleichspräparates gemäss Kapitel 5.4.1 der WL Biosimilar dargelegt werden. Gab es jedoch in der Schweiz nie ein entsprechendes zugelassenes Referenzpräparat, so ist diesbezüglich keine Biosimilar Zulassung möglich; dies würde dann einer Neuzulassung eines Arzneimittels mit neuem Wirkstoff (NA NAS) entsprechen.
Ja, sofern Wirkstoffe und damit Arzneimittel eine genügende Ähnlichkeit (similarity) aufweisen.
Ja, nach dem revidierten Heilmittelgesetz und den zugehörigen Verordnungen können niedermolekulare Heparine seit 2019 als Biosimilars zugelassen werden.
1LMWH = Low Molecular Weight Heparins
Ja, die Anwendung von Art. 13 HMG ist seit Anfang 2019 für Biosimilars möglich, sofern die EU-Kommission oder die US-FDA das entsprechende Biosimilar zugelassen haben und die Anforderungen gemäss Wegleitung Zulassung nach Art. 13 HMG (z.B. Unterlagen nicht älter als fünf Jahre, etc.) erfüllt sind (vgl. Art. 17 der Verordnung über die Arzneimittel, VAM; SR 812.212.21 sowie die Ziff. 1.1.3 und 4 der WL Biosimilar).
Für Biosimilars ist entweder ein Fantasiename oder der Name des Wirkstoffs (Bezeichnung nach DCI/INN), verbunden mit einer Firmenbezeichnung, als Präparatename zu wählen. Wird ein Fantasiename gewählt, muss der Wirkstoffname (INN) unterhalb des Handelsnamens aufgeführt werden. In Fällen, in denen der vollständige (nicht abgekürzte) Wirkstoffname bereits im Präparatenamen als INN integriert ist, muss der Wirkstoff nicht zusätzlich erneut aufgeführt werden.
Swissmedic führt in der Verfügung Zulassung eines Biosimilars aus, dass gemäss den anwendbaren heilmittelrechtlichen Bestimmungen, v.a. den Bestimmungen der AMZV, Teile der Dokumentation, die auf das Referenzpräparat Bezug nehmen, bei Änderungen des Referenzpräparates umgehend angepasst werden müssen.
So hat die Zulassungsinhaberin des Biosimilars insbesondere Änderungen in den Sicherheitsrubriken der Arzneimittelinformationstexte (bei der Fachinformation: Kontraindikationen, Warnhinweise und Vorsichtsmassnahmen, Interaktionen und Unerwünschte Wirkungen) des CH-Referenzpräparates zu verfolgen und, soweit für das Biosimilar zutreffend, ein entsprechendes Gesuch um Änderung der Texte des Biosimilars einzureichen; konkret C.I.2. Entscheidet sich die Zulassungsinhaberin des Biosimilars dafür, kein Änderungsgesuch zu stellen, muss sie dies unverzüglich und unaufgefordert Swissmedic gegenüber schriftlich begründen (vgl. WL Biosimilar, Ziff. 5.7, letzter Abschnitt).
Die Arzneimittelinformation des Biosimilars ist keine exakte Kopie derjenigen des CH-Referenzpräparates. Jedoch müssen sämtliche zutreffenden Textstellen der Arzneimittelinformation des Biosimilars mit denjenigen des Referenzpräparates identisch sein. Da ein Biosimilar nicht über alle Indikationen des Referenzpräparates verfügen muss, können die Fachinformationen in der Rubrik: „Indikationen / Anwendungsmöglichkeiten“ beispielsweise bezüglich der aufgeführten Indikationen unterschiedlich sein.
(revidiert Januar 2024)
Zulassungsgesuche von Biosimilars sind nicht RMP-pflichtig.
Sind für die sichere Anwendung des Arzneimittels Schulungsmaterialien oder andere zusätzliche risikominimierende Massnahmen gemäss RMP des Referenzpräparates vorgesehenen, so prüft Swissmedic im Rahmen des Biosimilar Zulassungsgesuches, ob diese für das Biosimilar ebenfalls umzusetzen sind. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass die für das Referenzpräparat notwendigen Massnahmen auch für das Biosimilar als notwendig beurteilt werden; in diesem Fall werden Schulungsmaterialien oder andere zusätzliche risikominimierende Massnahmen im Rahmen des Biosimilar Zulassungsgesuches ebenfalls gefordert.
Die Antragstellerin kann auch direkt mit dem Zulassungsgesuch des Biosimilar zusätzliche risikominimierende Massnahmen beantragen. Nach Prüfung, wird deren Umsetzung dann als Auflage verfügt.
(revidiert Januar 2024)
Ja, mit Revision des KVG per 1.1.2024 und darin der Anpassung von Artikel 52a ist auch die Substitution bei Biosimilar[1] durch den abgebenden Apotheker oder die abgebende Apothekerin möglich.
[1] In der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2024, SR 832.102) ist der Begriff „Biosimilar“ neu unter Artikel 64a Absatz 5 definiert.
Biosimilars fallen nicht unter die EU Pediatric Regulation 1901/2006 (11). Auch in der Schweiz werden in Anwendung von Art. 5 VAM mangels Neuheit des Wirkstoffs keine PIP für Biosimilar gefordert.
Bei bestimmten Arzneimitteln (z.B. Arzneimittel zur parenteralen Anwendung) ist mit Bewilligung von Swissmedic keine Patienteninformation notwendig (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln, AMZV; SR 812.212.22). Bei solchen Arzneimitteln, die nicht durch die Patientinnen oder Patienten, sondern ausschliesslich durch Medizinalpersonen angewendet werden, kann auf die Patienteninformation verzichtet werden; als Packungsbeilage dient die Fachinformation.
In der Regel braucht es eine Patienteninformation (PI), deren Manuskript zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Swissmedic vorgelegt werden muss. Eine Ausnahme gilt bei Arzneimitteln, für die keine PI notwendig ist (vgl. Frage und Antwort 13).
Die Zulassungsinhaberin des Biosimilar reicht ein Änderungsgesuch C.I.2 ein und Swissmedic überprüft, ob weiterhin die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt bleiben.
Nein, auch weiterhin ist das Datum in der FI-Rubrik Stand der Information für Biosimilars unabhängig von demjenigen des Referenzpräparates.
Ja, gleich wie bei Generika sollen gemäss Praxis von Swissmedic auch bei Biosimilar diese Änderungen innerhalb von 90 Tagen eingereicht werden.
Die in Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Arzneimittel (VAM; SR 812.212.21) verlangte Zulassung durch die EU-Kommission entspricht einer Zulassung im zentralen Verfahren gemäss EC Regulation 726/2004, das in der EU für Biosimilar, welche biotechnologisch hergestellt werden, anzuwenden ist.
Wenige Biosimilars, u.a. niedermolekulare Heparine (LMWH), gewonnen aus der Mukosa des Schweins, können in der EU auf Stufe der Mitgliedstaaten zugelassen werden (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/overview/biosimilar-medicines-overview, Biosimilars in the EU – information guide to healthcare professionals). LMWH-Biosimilars können in der Schweiz nur unter Anwendung von Art. 13 HMG zur Zulassung angemeldet werden, wenn die Europäische Kommission eine Zulassung im zentralen Verfahren erteilt hat.
Für die Neuzulassung von Biosimilar wendet Swissmedic die Gebührenposition des Anhangs 1, Ziff. I, Ziff. 1.2 (CHF 50'000.-) der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (GebV-Swissmedic; SR 812.214.5) an. Die gleiche Position (Ziff. 1.2, CHF 50'000.-) kommt auch zur Anwendung bei der Neuzulassung von LMWH-Biosimilar (vgl. Frage und Antwort Nr. 4).
Situation:
- Das Präparat enthält einen biotechnologisch hergestellten Wirkstoff (Infliximab), welcher als Biosimilar entwickelt wurde
- Das Referenzpräparat ist als IV Präparat in der Schweiz zugelassen (Remicade)
- Das neu zuzulassende Produkt steht sowohl IV wie auch SC zur Verfügung
- Das IV Präparat wird definitionsgemäss ein Infliximab-Biosimilar sein
- Die SC Applikationsform wird in einem ersten Schritt für eine der Indikationen des IV-Präparates verwendet (Studien sind derzeit nur für diese Indikation vorhanden), wobei gemäss der Studie die Therapieeinleitung IV, die Erhaltungstherapie dann mittels SC Applikationsform erfolgt
Fragestellung:
- Wie muss die SC-Applikationsform eingereicht werden?
- Welches ist das Referenzpräparat?
Die SC Applikationsform kann kein Biosimilar sein, da ein Biosimilar die gleichen Dosierungsempfehlungen und Applikationswege wie das Referenzpräparat haben muss. Nur so ist eine Bezugnahme auf die Dokumentation beim Referenzpräparat möglich (vgl. Definition des Biosimilar in Art. 4 Abs. 1 Bst. anovies HMG).
Da beim Referenzpräparat einzig die intravenöse (IV) Applikationsform zugelassen ist, darf für das IV-Infliximab-Biosimilar keine Zulassungserweiterung um die subkutane (SC) Anwendung (2.e) «Änderung oder Ergänzung eines Applikationsweges») bewilligt werden.
Die SC Applikationsform ist als Neuzulassungsgesuch einzureichen. Ein Referenzpräparat gibt es nicht. Für die SC Form sind Daten zu Qualität, Präklinik und Klinik in adäquatem Umfang und für jede beantragte Indikation erforderlich (keine Extrapolation möglich).
Es wird empfohlen, anlässlich eines Scientific Advice oder Presubmission Meetings spezifische Fragen diesbezüglich zu klären.
EMA und FDA verfügen über die meiste Erfahrung und/oder Kompetenz bzgl. Zulassungen von Biosimilar und haben auch entsprechende Guidelines, die die Anforderungen an solche Gesuche klar regeln, erstellt und publiziert, was sich in Art. 17 Abs. 1 Bst. b VAM entsprechend niederschlägt.
Ja, das ist möglich, jedoch nur für Gesuche von Biosimilars, die ab 1.1.2019 bei Swissmedic eingehen.
Ja, sofern keine widersprüchlichen Entscheide aus Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle vorliegen und Swissmedic keine wesentlichen Bedenken hat kann es unter Anwendung von Art. 13 HMG auch zu einer Zulassung kommen
Ja, darauf kann verzichtet werden (vgl. auch Q&A Nr. 2).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. anovies HMG hat das Biosimilar eine genügende Ähnlichkeit mit einem vom Institut zugelassenen Referenzpräparat und nimmt auf dessen Dokumentation Bezug. Die FI ist Teil der Dokumentation der zulassungsrelevanten Unterlagen. Deshalb muss ein in der CH zuzulassendes Biosimilar sich auf die FI eines vom Institut zugelassenen Arzneimittels beziehen.
Letzte Änderung 12.01.2024