Die Einfuhr von Tierarzneimitteln in die Schweiz durch Tierärztinnen und Tierärzte mit einer kantonalen Detailhandelsbewilligung ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Sie ist in Artikel 7 – 7e der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) geregelt.
Alle Informationen zum Vorgehen bei bewilligungspflichtigen Importen von Tierarzneimitteln finden sich unter den folgenden Links:
(www.blv.admin.ch)