Gemäss Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (SR 812.212.21) hat die Gesuchstellerin das Nicht-Inverkehrbringen, den Vertriebsunterbruch oder die Vertriebseinstellung eines Arzneimittels Swissmedic in den vorgegebenen Fristen zu melden. Diese Meldungen erfolgten bisher für Human- und Tierarzneimittel mit dem gleichen Formular an Swissmedic.
Neu wurde für die Meldungen bei Tierarzneimitteln (TAM) ein eigenes Formular Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch TAM geschaffen.
Das bisherige Formular Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch wird zukünftig ausschliesslich für Humanarzneimittel (HAM) verwendet und entsprechend formal angepasst.
Die bestehende Wegleitung Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch sowie das mitgeltende Verzeichnis Tabelle einzureichende Unterlagen gelten weiterhin sowohl für HAM als auch TAM und wurden ebenfalls entsprechend formal angepasst.
Das neue Formular Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch TAM und die im Zuge angepassten Vorgabedokumente treten am 01.09.2024 in Kraft