Neues Formular Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch für Tierarzneimittel

Für das Nicht-Inverkehrbringen und den Vertriebsunterbruch von Tierarzneimitteln wird ein neues separates Formular geschaffen

01.09.2024

Gemäss Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (SR 812.212.21) hat die Gesuchstellerin das Nicht-Inverkehrbringen, den Vertriebsunterbruch oder die Vertriebseinstellung eines Arzneimittels Swissmedic in den vorgegebenen Fristen zu melden. Diese Meldungen erfolgten bisher für Human- und Tierarzneimittel mit dem gleichen Formular an Swissmedic.

Neu wurde für die Meldungen bei Tierarzneimitteln (TAM) ein eigenes Formular Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch TAM geschaffen.

Das bisherige Formular Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch wird zukünftig ausschliesslich für Humanarzneimittel (HAM) verwendet und entsprechend formal angepasst.

Die bestehende Wegleitung Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch sowie das mitgeltende Verzeichnis Tabelle einzureichende Unterlagen gelten weiterhin sowohl für HAM als auch TAM und wurden ebenfalls entsprechend formal angepasst.

Das neue Formular Nicht-Inverkehrbringen / Vertriebsunterbruch TAM und die im Zuge angepassten Vorgabedokumente treten am 01.09.2024 in Kraft