Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) tritt am 30. Juni 2024 ausser Kraft

Swissmedic wird aufgrund der wegfallenden Rechtsgrundlage keine Ausnahmen betreffend Zulassung und Einfuhr von Arzneimitteln zur Behandlung oder Prävention von Covid-19 mehr gewähren

01.07.2024

In der ausserordentlichen Situation der Pandemie war Swissmedic befugt, gestützt auf die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) für Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten resp. zur Verhütung einer Covid-19-Infektion bestimmte Ausnahmen zu gewähren. Unter anderem wurde ein rollendes Zulassungsverfahren zur Verfügung gestellt und bestimmte Anforderungen an die Arzneimittelinformation konnten statt in Papierform via QR-Codes erfüllt werden.

Gemäss Art. 29 Abs. 8 der Covid-19-Verordnung 3 fällt die verlängerte Geltungsdauer der Verordnung am 30. Juni 2024 dahin. Damit entfällt die Grundlage, auf welcher Swissmedic für Arzneimittel zur Behandlung oder Prävention von Covid-19 erleichternde Ausnahmen gewähren konnte.

Diejenigen Arzneimittel, für welche im Rahmen der Covid-19-Verordnung 3 ursprünglich Ausnahmen gewährt wurden, erfüllen mittlerweile alle heilmittelrechtlichen Anforderungen.